Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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K.  12.

Die  Verwaltung  der  Meliorationskasse  ist  vom  Vorstande  einem  Rendanten
zu  übertragen.  Der  Vorstand  ertheilt  demselben  eine  Instruktion  und  bestimmt
seine  Remuneration,  sowie  die  von  ihm  zu  bestellende  Kaution.

K.  13.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  QZuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigketen
  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,  gehören
  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen,
die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem
Vorstande  der  Genossenschaft  untersucht  und  entschieden,  insofern  nicht  einzelne
Gegenstände  in  diesem  Statut  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Schaudirektor  angemeldet  werden  muß.  Das
Schtsgrrict  besteht  aus  dem  Kreislandrath  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei

eisitzern.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel
  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.  -

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  vom  Vorstande
auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  jeder  Inländer,  der  in  der  Gemeinde  seines
Wohrsitzes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied  der
Genossenschaft  ist.

S.  14.

Bei  der  Ab-  und  Zuleitung  des  Wassers  aus  den  Hauptkanälen  und  in
die  Hauptkanäle  der  Genossenschaft  hat  jedes  Mitglied  die  Anweisung  des  Schaudirektors
  zu  befolgen.  Die  Wiesenwärter  bewachen  und  bedienen  die  Verbandsanlagen
  nach  ihren  Instruktionen,  welche  sie  vom  Schaudirektor  und  Grabeninspektor
  erhalten.  Kein  Eigenthümer  darf  das  Oeffnen  oder  Schließen  von  Schleusen,
überhaupt  Vorrichtungen  an  den  Anlagen  ohne  Zustimmung  des  Wiesenwärters
selbst  vornehmen.

S.  15.

Wegen  der  Heuwerbung  und  des  Hütens  auf  den  Wiesen,  sowie  über  das
Entwässerungsverfahren  hat  der  Schaudirektor  mit  Zustimmung  des  Vorstandes
die  erforderlichen  Reglements  zu  erlassen,  wodurch  die  einzelnen  Verbandsmitglieder
zu  Handlungen  und  Unterlassungen  im  gegenseitigen  gemeinschaftlichen  Interesse
verpflichtet  werden  können  (9F.  5.  ff.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.)  Gesetz-Samml.
  1850.  S.  265.).

K.  16.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staats  unterworfen.  Di
ie-