Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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K. 12. 
Die Verwaltung der Meliorationskasse ist vom Vorstande einem Rendanten 
zu übertragen. Der Vorstand ertheilt demselben eine Instruktion und bestimmt 
seine Remuneration, sowie die von ihm zu bestellende Kaution. 
K. 13. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die QZuständigkeit oder den Umfang von Grund- 
gerechtigketen oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge- 
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, 
die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beein- 
trächtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem 
Vorstande der Genossenschaft untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne 
Gegenstände in diesem Statut ausdrücklich an eine andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Schaudirektor angemeldet werden muß. Das 
Schtsgrrict besteht aus dem Kreislandrath als Vorsitzenden und aus zwei 
eisitzern. 
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechts- 
mittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. - 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden vom Vorstande 
auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist jeder Inländer, der in der Gemeinde seines 
Wohrsitzes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied der 
Genossenschaft ist. 
S. 14. 
Bei der Ab- und Zuleitung des Wassers aus den Hauptkanälen und in 
die Hauptkanäle der Genossenschaft hat jedes Mitglied die Anweisung des Schau- 
direktors zu befolgen. Die Wiesenwärter bewachen und bedienen die Verbands- 
anlagen nach ihren Instruktionen, welche sie vom Schaudirektor und Grabenin- 
spektor erhalten. Kein Eigenthümer darf das Oeffnen oder Schließen von Schleusen, 
überhaupt Vorrichtungen an den Anlagen ohne Zustimmung des Wiesenwärters 
selbst vornehmen. 
S. 15. 
Wegen der Heuwerbung und des Hütens auf den Wiesen, sowie über das 
Entwässerungsverfahren hat der Schaudirektor mit Zustimmung des Vorstandes 
die erforderlichen Reglements zu erlassen, wodurch die einzelnen Verbandsmitglieder 
zu Handlungen und Unterlassungen im gegenseitigen gemeinschaftlichen Interesse 
verpflichtet werden können (9F. 5. ff. des Gesetzes vom 11. März 1850.) Gesetz- 
Samml. 1850. S. 265.). 
K. 16. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen. Di 
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