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K. 12.
Die Verwaltung der Meliorationskasse ist vom Vorstande einem Rendanten
zu übertragen. Der Vorstand ertheilt demselben eine Instruktion und bestimmt
seine Remuneration, sowie die von ihm zu bestellende Kaution.
K. 13.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über das
Eigenthum von Grundstücken, über die QZuständigkeit oder den Umfang von Grund-
gerechtigketen oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen
Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge-
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen,
die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beein-
trächtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem
Vorstande der Genossenschaft untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne
Gegenstände in diesem Statut ausdrücklich an eine andere Behörde gewiesen sind.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des
Bescheides an gerechnet, bei dem Schaudirektor angemeldet werden muß. Das
Schtsgrrict besteht aus dem Kreislandrath als Vorsitzenden und aus zwei
eisitzern.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechts-
mittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. -
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden vom Vorstande
auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist jeder Inländer, der in der Gemeinde seines
Wohrsitzes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied der
Genossenschaft ist.
S. 14.
Bei der Ab- und Zuleitung des Wassers aus den Hauptkanälen und in
die Hauptkanäle der Genossenschaft hat jedes Mitglied die Anweisung des Schau-
direktors zu befolgen. Die Wiesenwärter bewachen und bedienen die Verbands-
anlagen nach ihren Instruktionen, welche sie vom Schaudirektor und Grabenin-
spektor erhalten. Kein Eigenthümer darf das Oeffnen oder Schließen von Schleusen,
überhaupt Vorrichtungen an den Anlagen ohne Zustimmung des Wiesenwärters
selbst vornehmen.
S. 15.
Wegen der Heuwerbung und des Hütens auf den Wiesen, sowie über das
Entwässerungsverfahren hat der Schaudirektor mit Zustimmung des Vorstandes
die erforderlichen Reglements zu erlassen, wodurch die einzelnen Verbandsmitglieder
zu Handlungen und Unterlassungen im gegenseitigen gemeinschaftlichen Interesse
verpflichtet werden können (9F. 5. ff. des Gesetzes vom 11. März 1850.) Gesetz-
Samml. 1850. S. 265.).
K. 16.
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen. Di
ie-