Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Er  hat  insbesondere:

a)  die  Meliorationskassen-  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
im  Wege  der  administrativen  Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf
die  Kasse  anzuweisen  und  letztere  unter  Zuziehung  eines  anderen,  vom
Vorstande  dazu  bestimmten  Mitgliedes  zu  revidiren;

b)  den  Entwurf  des  Etats  und  die  Seohregrechungen  nebst  einem  Jahresbericht
  dem  Vorstande  in  der  Frühjahrsversammlung  vorzulegen;

IP)  die  Genossenschaftsbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  halbjährige  Grabenschau
mit  dem  Grabeninspektor  und  den  Vorstandsmitgliedern  abzuhalten;

d)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  desselben
u  unterzeichnen;  indeß  ist  zu  Verträgen  und  zu  Vergleichen  über.  Gegenände

  von  25  Thalern  und  darüber  der  mezmigens=  Beschluß  oder  die
Vollmacht  des  Vorstandes  beizubringen.  Verträge  und  Vergleiche  unter
25  Thaler  schließt  der  Schaudirektor  allein  rechtsverbindlich  ab  und  hat
nur  die  Verhandlungen  nachträglich  dem  Vorstande  zur  Kenntnißnahme
vorzulegen;  auch  hat  der  Schaudirektor  ·

e)  bei  Uebertretungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Statuts  und  die  zum
Schutze  der  Anlagen  erlassenen  Polizei--Reglements  Strafen  nach  dem  Gesetz
vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz  Samml.  von  1852.  S.  245.)  vorläufig

festzusetzen.

Die  vom  Schaudirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Strafen
fließen  zur  Verbandskasse.

In  Abwesenheit  und  sonstigen  Bohinderungssällen  kann  sich  der  Schaudirektor
durch  ein  Vorstandsmitglied  oder  den  Grabeninspektor  vertreten  lassen.

8.  10.

Ein  mit  Ent-  und  Bewässerungsanlagen  vertrauter  Sachverständiger  ist
als  Grabeninspektor  anzustellen.  Er  hat  die  Wasserleitungen  und  Bauwerke  von
Zeit  zu  Zeit  zu  besichtigen,  für  deren  ordentliche  Unterhaltung  und  Behandlung
zu  sorgen,  die  Bauten  zu  veranschlagen  und  größere  Bauten  zu  leiten,  Alles  nach
einer  vom  Vorstande  und  Schaudirektor  festzustellenden  Instruktion.  Der  Graben-Inspektor
  wird  vom  Vorstande  gewählt  und  von  diesem  seine  Remuneration  bestimmt.
  Die  für  die  Wahl  und  Bestätigung  des  Schaudirektors  im  F.  6.  getroffenen
  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Wahl  des  Grabeninspektors.

An  den  Sitzungen  des  Vorstandes  soll  der  Grabeninspektor  in  der  Regel
Theil  nehmen,  jedoch  nur  mit  berathender,  nicht  mit  entscheidender  Stimme.

5F.  1I.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Genossenschaftsanlagen  stellt  der  Vorstand
  nach  Bedürfniß  tehrer  Wiesenwärter  an,  welche  den  Anweisungen  des
Schaudirektors  und  des  Grabeninspektors  pünktliche  Folge  leisten  müssen  und
von  dem  Schaudirektor  bei  Dienstvernachlässigungen  oder  Ungehorsam  mit  Verweis
  und  Geldbuße  bis  drei  Thaler  bestraft,  sowie  vorläufig  ihrer  Amtsverrichtungen
enthoben  werden  können.

(Nr.  7570.)  5.  12.