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Artikel 20.
6. 43. des Statuts wird aufgehoben. An seine Stelle treten folgende
Bestimmungen:
Das Direktorium besteht:
a) aus fünf unbesoldeten Direktoren, welche sämmtlich Mitglieder des
Verwaltungsrathes sein und in Breslau einen Wohnsitz haben müssen;
b) aus mindestens drei besoldeten Direktoren, welche nicht Mitglieder des
Verwaltungsrathes sind und von diesem gewählt werden.
Mindestens zwei der besoldeten Direktoren müssen die Befähigung für
den höheren Verwaltungs bezüglich Justizdienst, Einer die Qualifikation zum
Bauinspektor besitzen.
Hat einer der besoldeten Direktoren die Befähigung für den höheren
Justizdienst erlangt, so können demselben zugleich die statutenmäßigen Geschäfte
des Syndikus übertragen werden.
Die unbesoldeten Direktoren (a.) beziehen außer Diäten und Reisekosten
für Dienstreisen jährliche Remunerationen (Artikel 29.).
Die Engagements-Verträge mit den besoldeten Direktoren (b.) werden,
Namens der Gesellschaft von dem Verwaltungsrathe abgeschlossen.
Dieselben haben ihre geschäftliche Thätigkeit ausschließlich der Gesellschaft
zu widmen und dürfen keine gewerblichen Nebengeschäfte oder besoldete Neben-
ämter übernehmen.
Dem Verwaltungsrathe bleibt überlassen, die Zahl der besoldeten Direk-
toren nach Maaßgabe des Bedürfnisses zu vermehren.
Dransitorische Bestimmung.
Die nach der gegenwärtigen Bestimmung des Statuts fungirenden drei
Stellvertreter bleiben so lange im Amte, als nicht durch Tod, freiwilliges
Ausscheiden, Wahl zum Mitgliede des Direktorii, oder Nichtwiederwahl zum
Mitgliede des Verwaltungsrathes eine Vakanz eintritt.
Eine Neuwahl für den auf diese Weise ausscheidenden Stellvertreter
findet nicht statt.
Artikel 21.
+K. 45. des Statuts wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Be-
stimmung:
Die Wahl der aus dem Verwaltungsrathe hervorgehenden Mitglieder
des Direktorii erfolgt auf die Dauer ihrer Wahlperiode als Mitglieder des
Verwaltungsrathes.
(Nr. 7572) 5° Art.