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Provinz Preußen, Negierungebezirk Oanzig.
Obligation
des
Marienburger Kreises
Littr W.
über
... . ... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der untteen genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
12. Mätz und 16. April 1870. wegen Aufnahme einer Schuld von 400,000 Thalern
bekennt 5 die ständische Kommission für den Chausseebau des Marienburger Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ...... . ... Thalern
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Pro-
zent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 400,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1876. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 36 Jahren aus einem
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich,
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß-
gabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1875. ab in dem Mo-
nate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Burchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei,
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlichen Staats-
anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Danzig, der Vossischen
Zeitung zu Berlin, der Hartungschen Zeitung in Königsberg und dem Kreisblatte
zu Marienburg.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
inset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreitung,
(Nr. 7785.) ei