Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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G. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit zur JZahlung präsentirt werden; 
die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vorthiil der städtischen Armenkasse. 
K. 7. 
Der nach g. 1. zur Amortisation verfügbare Betrag wird entweder durch 
Ankauf auf der Börse einer entsprechenden Anzahl Obligationen oder durch Aus- 
loosung verwandt. Die Tilgung, welche bei der Ausloosung getrennt für jede 
Obligationsart erfolgt, hat so zu geschehen, daß auf die Obligationen von 500 Tha- 
ler jedesmal ein Betrag von vier Siebentel der Amortisationssumme, von den 
Obligationen zu 200 Thaler ein Betrag von zwei Siebentel dieser Summe und 
von den Obligationen zu 100 Thaler ein Siebentel der genannten Summe ver- 
wandt wird, soweit dieses Theilungsverhältniß Anwendung finden kann; eventuell 
wird die Ausgleichung bei den Tilgungen der nächsten Jahre herbeigeführt, um 
das angegebene Verhältniß möglichst herzustellen. Die Buchstaben und Nummern 
der ausgeloosten Obligationen werden wenigstens drei Monate vor dem Jahlungs- 
termine öffentlich bekannt Kemacht" und zwar durch die Iserlohner Lokalblätter, 
durch das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg, durch die Cölnische Zeitung 
und durch den Staatsanzeiger. Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter 
bestimmt der Magistrat zu Iserlohn mit Genehmigung der Regierung statt dessen 
ein anderes und macht die getroffene Wahl in den übrig gebliebenen Blättern bekannt. 
. 8. 
Die Verloosung geschieht im Pe# November unter dem Vorsitze des 
Bürgermeisters durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher 
durch die im F. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden 
Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu 
bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekafs 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. # 
Mit letzteren find zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungsterminen 
fälligen Zinskupons einzuliefern;) geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden 
Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwandt. 
S. 10. 
Die Kapitalbeträge derenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen 
der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum überwiesen 
werden. Die solchergesalt überwiesenen Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von 
der Schuldentilgungs-Kommission kontrafignirte Anweisung des Bürgermeisters 
zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Stadtkasse verabfolgt 
werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen 
längstens in 14 Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der Stadtkasse durch 
diese auszuzahlen. 
##. 780) 15“ G. 11.
	        
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