Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Ablaufe  der  gesezten  Frist,  unter  Anlegung  des
Berzeichnisses  über  die  uͤbernommene  Patrimomal-Gerichtshaltungen,
  auszuweisen.

Munchen  den  28.  März  r808.

Königliche  Landes=  Direktion
von  Baiern.
Frecherr  von  Weichs.
von  Hekuleth.
An  sämmrliche  königliche  Landgerichtee  der  Provinz
  Baiern.
(Dem  Polizei-Kordon  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Im  Allgemeinen  genügt  zwar  der  Kordon
seiner  Bestimmung,  und  es  gehr  aus  demselben
  die  innere  Sicherheit  der  Provinz  Baiern
hervor;  allein,  dem  ungeachtet  bestehen  doch  hier
und  da  noch  Gebrechen,  die  ein  mächtges
Hinderniß  sind,  um  den  Kordons-Dienst  auf
jene  Stufe  von  Vollkommenheic  zu  bringen,
auf  der  er  sich  befinden  soll.

Um  nun  diesen  Gebrechen  zu  steuern,  jeden
Unfug,  so  viel  möglich,  zu  entfernen,  den
Kordon  als  eine  Wohlehat  für  die  königlichen
Unterchanen  zu  erhalten,  und  so  zum  wesentlichen
  Zwerke  des  Dienstes  mit  der  ihm  gebühvenden
  Ordnung  zu  gelangen,  wird  hiemit  besohlen,
  wie  folgt:

G.  1.  Die  königlichen  bandrichrer  haben  die
am  Orte  ihres  Wohnstzes  bestehenden  Kordons-Stationen
  wenigst  in  jeder  Woche  selbst  zu
besuchen,  die  Patronille-Bücher,  so  anderes  zu
umtersichen,  und  sich  zu  überzeugen,  ob  der  Kerdens
  Dienst  richtig  und  vorschriftmassig  geschehe;
  dann.,  ob  die  Feuer-Gewehre  in  einem

rtinen  und  ordentlichen  Zustande  sich  befinden,

 

 

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die  Monturen  gehörig  gepuzet,  und  überhanmmt
das  Kordons-Haus  gesäubert  sey.

C.  2.  Die  entfernten  Kordons-Stationen
haben  soe  jederzeir,  wenn  sie  in  Amtsgeschäften
  dahin  kommen,  ausdie  vorgeschriebene  Ars
ebenfalls  zu  besuchen.

*.  3.  Wenn  selbe  hiebei  Gebrechen,  odee
sonstigen  Unfug  bemerken,  so  ist  es  Pfliche
des  Landrichrers,  daß  er  demselben  auf  der  Stelle
hebe,  und  die  Fehlenden  oder  Nachlässigen
nach  Umständen  zurechtweise,  oder  bestrafe.

C.  4.  Mirdem  Schlusse  eines  jeden  Monars
erwartet  man  auch  hierüber  gehörige  Meldung.

O.  J.  Auf  die  Befolgung  der  bestehenden
Kordons-Instrukrion  und  der  erlassenen  königlichen
  Verordnungen  ist  streng  zu  halten,  und
der  königliche  Landrichter  wird  hiemit  für  ven
antwortkich  erk  Kr.

G.  6.  Damit  kein  Kordonist  sich  mit  der
Unwtssenheit  emschuldigen  könne,  so  har  bei  ebwer
  jeden  Kordons-S:#ation  ein  Ordre-Buch  zu
bestehen,  in  welches  der  Roceweister  niche  nur
die  königlichen  Verordnungen  und  diesseitigen
Befehle,  sondern  auch  die  Weisungen  des
Landgerichts  einzurragen  har.

G.  7.  Dieses  Ordre-Buch  muß  im  Patrouille=
  Hause  für  jeden  Kordonisten  offen  daliegen,
  damit  er  hierin  nachschlagen  und
nachlesen  könne.

§.  8.  Im  Kordous-Hause  selbst,  das,  so
viel  möglich,  an  der  Land-Srasse  entlegen  seyn
soll,  müssen  alle  Kordonisten,  mir  Einschlusse
des  Rotemeisters,  oder  Patrouille-Kommandantens,
  wohnen  und  schlafen,  damit,  wenn

man  derselben  bedarf,  oder  sonst  etwas  vor-