735
Ablaufe der gesezten Frist, unter Anlegung des
Berzeichnisses über die uͤbernommene Patrimomal-Gerichtshaltungen,
auszuweisen.
Munchen den 28. März r808.
Königliche Landes= Direktion
von Baiern.
Frecherr von Weichs.
von Hekuleth.
An sämmrliche königliche Landgerichtee der Provinz
Baiern.
(Dem Polizei-Kordon betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Im Allgemeinen genügt zwar der Kordon
seiner Bestimmung, und es gehr aus demselben
die innere Sicherheit der Provinz Baiern
hervor; allein, dem ungeachtet bestehen doch hier
und da noch Gebrechen, die ein mächtges
Hinderniß sind, um den Kordons-Dienst auf
jene Stufe von Vollkommenheic zu bringen,
auf der er sich befinden soll.
Um nun diesen Gebrechen zu steuern, jeden
Unfug, so viel möglich, zu entfernen, den
Kordon als eine Wohlehat für die königlichen
Unterchanen zu erhalten, und so zum wesentlichen
Zwerke des Dienstes mit der ihm gebühvenden
Ordnung zu gelangen, wird hiemit besohlen,
wie folgt:
G. 1. Die königlichen bandrichrer haben die
am Orte ihres Wohnstzes bestehenden Kordons-Stationen
wenigst in jeder Woche selbst zu
besuchen, die Patronille-Bücher, so anderes zu
umtersichen, und sich zu überzeugen, ob der Kerdens
Dienst richtig und vorschriftmassig geschehe;
dann., ob die Feuer-Gewehre in einem
rtinen und ordentlichen Zustande sich befinden,
736
die Monturen gehörig gepuzet, und überhanmmt
das Kordons-Haus gesäubert sey.
C. 2. Die entfernten Kordons-Stationen
haben soe jederzeir, wenn sie in Amtsgeschäften
dahin kommen, ausdie vorgeschriebene Ars
ebenfalls zu besuchen.
*. 3. Wenn selbe hiebei Gebrechen, odee
sonstigen Unfug bemerken, so ist es Pfliche
des Landrichrers, daß er demselben auf der Stelle
hebe, und die Fehlenden oder Nachlässigen
nach Umständen zurechtweise, oder bestrafe.
C. 4. Mirdem Schlusse eines jeden Monars
erwartet man auch hierüber gehörige Meldung.
O. J. Auf die Befolgung der bestehenden
Kordons-Instrukrion und der erlassenen königlichen
Verordnungen ist streng zu halten, und
der königliche Landrichter wird hiemit für ven
antwortkich erk Kr.
G. 6. Damit kein Kordonist sich mit der
Unwtssenheit emschuldigen könne, so har bei ebwer
jeden Kordons-S:#ation ein Ordre-Buch zu
bestehen, in welches der Roceweister niche nur
die königlichen Verordnungen und diesseitigen
Befehle, sondern auch die Weisungen des
Landgerichts einzurragen har.
G. 7. Dieses Ordre-Buch muß im Patrouille=
Hause für jeden Kordonisten offen daliegen,
damit er hierin nachschlagen und
nachlesen könne.
§. 8. Im Kordous-Hause selbst, das, so
viel möglich, an der Land-Srasse entlegen seyn
soll, müssen alle Kordonisten, mir Einschlusse
des Rotemeisters, oder Patrouille-Kommandantens,
wohnen und schlafen, damit, wenn
man derselben bedarf, oder sonst etwas vor-