— 160 —
3) für die Provinz Hannover:
a) die Verordnung über die Bestimmung des Wohnorts 2c. vom
6. Juli 1827. (Hannoversche Gesetz Samml. S. 69. ff.) mit der
Maßgabe, daß die nach den Gemeinde-Verfassungsgesetzen durch den
Erwerb des Wohnrechts bedingten Rechte und Pfäcchen fortan durch
den Wohnsitz (juristisches Domizil) in der betreffenden Gemeinde
begründet werden,
b) das Gesetz wegen Behandlung erkrankter, der Gemeinde 2c. nicht
angehöriger Armen vom 9. August 1838. (ebenda S. 195. ff.),
I) die 48. und 49., sowie die auf das Armenwesen Baug baben.
den Bestimmungen der I#§. 28. ff. des Gesetzes über die Verhält-
nisse der Juden vom 30. September 1842. (ebenda S. 211. ff.)
4) für das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung, enthaltend
Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs- oder heimathlosen 2c.
SEseent ) 29. November 1823. (Kurhessische Gesetz= Samml.
7
5) für das ehemalige Herzogthum Nassau das Gesetz, betreffend die Ver-
waltung der öberkschen Armenpflege, vom 18. Dezember 1848.
(Nassauisches Verordnungsbl. S. 303. ff.)) jedoch
a) mit Ausnahme des §. 9., soweit derselbe die gesetzliche Alimenta-
tionspflicht der Ehegatten und der Verwandten zu seinem Gegen-
stande hat,
b) mit Ausnahme des §. 28. und
I) vorbehaltlich der die Verwaltung des Central-Waisenfonds betreffen-
den Bestimmung des F. 72. dieses Gesetzes, und mit der Maß-
gabe, daß die auf Grund der §§8. 14. und 16. sub 3, des Gesetzes
vom 18. Dezember 1848. für die Landarmen= und Waisenpflege
im Gebiete des ehemaligen Herzogthums Nassau, sowie die für
gleiche Zwecke im Kreise Biedenkopf aus der Staatskasse pro 1870.
eleisteten Zuschüsse dem Landarmenverbande des Regierungsbezirks
iesbaden überwiesen werden;
6) für die ehemaligen Bayerischen Landestheile die Verordnung über das
Armenwesen vom 17. November 1816. (Bayerisches Gesetzbl. S. 780. ff.),
das Gesetz über die Heimath vom 11. September 1825. (ebenda
S. 103. ff.), das revidirte Gesetz über Ansässigmachung und Verehe--
lichung vom 1S(ebenda S. 133. ff.), das Gesetz über die
Unterstützung und Verpflegung hülfsbedürftiger und erkrankter Personen
vom 25. Juli 1850. (ebenda S. 341. ff.). Es