Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Beträgen  bis  zur  Erfüllung  der  Summe  von  4,000,000  Thalern  und  zu  welchen
Kursen  Verschreibungen  der  konsolidirten  Anleihe  für  diese  Zwecke  veräußert  werden
  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

S.  3.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  9.  1.  bezeichneten  Eisenbahnen
  resp.  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

K.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hauptquartier  Ferrières,  den  8.  März  1871.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.

 

(Nr.  7798.)  Gesetz,  betreffend  das  Expropriationsverfahren  in  der  Provinz  Hannover  und
im  Gebiete  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Vom  12.  März  1871.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:
K.  1.
Die  im  §F.  35.  des  Landesverfassungsgesetzes  für  das  vormalige  Königreich
Hannover  vom  6.  August  1840.  (Hannoversche  Gesetz  Samml.  S.  141.)  vor-Hhene

  Obliegenheit  des  Staatsrathes  bei  dem  Verfahren  über  zwangsweise
.  tretungen  wird  Unserem  Staatsministerium  übertragen.

G.  2.
An  die  Stelle  des  F.  3.  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1866.)  betreffend  die
gezwungene  Abtretung  von  unbeweglichem  Eigenthum  im  Gebiete  der  vormals
(Nr.  7797—7796.)  20“  freien