Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 208 — 
dung, Ein bis zwei Prozent fuͤr jide Meile Weges bis zu der nächsten, an einem 
schiffbaren Ziusst oder an einer Eisenbahnstation belegenen Absatz= oder Verlade- 
stelle gekürzt. 
*) 
Die Wiesen, gleichviel ob natürliche oder Rieselwiesen, werden nach dem 
durchschnittlichen, in Zentnern auszudrückenden Heugewinne, nach Maßgabe ihrer 
Lage und Bodenbeschaffenheit, ihres Feachligkeitdustandes und etwaniger Ueber- 
schwemmungen in Klassen eingeschätzt. 
Die verschiedene Nahrungskraft und Gedeihlichkeit des Heues wird über- 
haupt nach drei Unterabtheilungen angegeben, nämlich: 
a) bestes Heu (feines, ausgesuchtes Schaafheu), 
b) Mittelheu (welches, wenn die erste Sorte vorhanden ist, in der Regel 
nur Kühen und Hammeln gegeben wird), # 
J) schlechtes Heu (aus sauren Gräsern oder aus Rohr, Schilf, Kalmus, 
Schachtelhalm und Hermuß bestehend und nur zur dürftigen Nahrung 
für Rindvieh geeignet), 
welche mit den hier gebrauchten Buchstaben zu bezeichnen sind. 
Die anzunehmenden Klassen und Heugualitäten find folgende: 
1) pro Hektar 80 Zentner — b. C. 
2) V70 -..... a. b. c. 
3) — 60 .... a. b. c. 
9 50 -..... a. b. C. 
5) "40 -..... a«b.c. 
6) 20 a. b. c. 
7) 20 a. b. c. 
Das Vorkommen der besten Heugäte bei der ersten Klasse ist ungewͤhnli 
und deren Ansatz daher unzulässig. Haug st sse ist ungewoͤhnlich 
Wiesen unter 20 Zentner pro Hektar sind als Weide einzuschätzen. 
S. 7. 
Heih Der Kapitalwerth der Wiesen ist für jeden Zentner Heugewinn pro 
r: 
a) vom besten Heu. ...... . . .. . .. . 4 Thaler, 
b) Mittelheu....... .... .... 3 
cy) . schlechten enu 2 
Bei Rieselwiesen kommen der höheren Unterhaltungskosten wegen von die- 
sen Kapitalwerthen nur zwei Drittel zum Ansatz, soweit die Unterhaltungskosten 
nicht durch den höheren Heuertrag ausgeglichen werden. 
Wenn bei einem Gute der Taxwerth der Wiesen mehr als die Hälfte von 
dem Taxwerthe des Ackers beträgt, so find die örtlichen Heu, oder Wiesenpacht. 
preise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.