Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  13.  —

 

(Nr.  7819.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Coblenz  im  Betrage  von  230,000  Thalern.  Vom  6.  Mai  1871.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

ertheilen,  nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten.  Versammlung  von
Coblenz  darauf  angetragen  haben,  der  Stadt  behufs  Errichtung  einer  neuen  Gasanstalt
  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  230,000  Thalern,  geschrieben:  zweihundert
  und  dreißig  Tausend  Thalern,  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender
  und  mit  Zinskupons  versehener  Obkgationen  zu  gestatten,  und  bei  diesem
Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl,  als  der  Gläubiger,  sich  nichts
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Lahlungspflicht  an  jeden
Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen.


KS.  1.
Es  werden  ausgegeben:
350  Obligationen  à  400  Thaler  .  140,000  Thaler,
300  -  Ex200-..........  60,  .
300  .  52100-..........  30,000-inSumma.....

  230,000  Thaler.
Diese  Seitens  der  Inhaber  nicht  kündbaren  Obligationen  werden  mit  fünf  Pro—
zent  jährlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar
und  1.  Juli,  gezahlt.  Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  werden  jährlich  mindestens
  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst
den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet,  und  wird  mit  dieser  Amortisation
  bei  Ablauf  des  Jahres  1872.  begonmen.

i
Zur  Leitung  der  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  auszgehenden
  Obligationen  betreffenden  Geschäfte  wird  eine  besondere  Kommission
gebildet,  bestehend  aus  dem  Oberbürgermeister  und  zwei  Mitgliedern  der  Stadtverordneten-Versammlung,
  welche  von  dieser  Letzteren  zu  wohien  sind.
Jahreung  1371.  (Nr.  7819.)  28  F.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juni  1871.