Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Pommerschen  Landkreditverbandes  mit  den  von  ihnen  der  Pommerschen  Landschaft
  bestellten  Kautionen  mitverhaftet.

Die  Revisionen  der  erstgedachten  Kassen  sind  auf  die  Kassen  des  Pommerschen
  Landkfreditverbandes  auszudehnen.

KC.  4.
Gerichtsstand.

Der  Pommersche  Landkreditverband  hat  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
  zu  Stettin  Recht  zu  nehmen.

g.  5.
Von  den  Pfandbriefen.

Zur  Beschaffung  der  füur  die  kreditsuchenden  Grundstäücksbesitzer  erforderlichen
  Darlehnsvaluta  stellt  der  Pommersche  Landkreditverband  auf  jeden  Inhaber
lautende  Schuldverschreibungen  aus,  unter  der  Bezeichnung:  „Pfandbriefe  des
Pommerschen  Landkreditverbandes“",  gegen  Hypothekbestellung  bisher  nicht  bepfandbriefungsfähiger,
  in  dem  im  §#.  1.  bezeichneten  Bezirke  belegener  Grundstücke.

Diese  Pfandbriefe  des  Pommerschen  Landkreditverbandes  sind  unkündbar
Seitens  des  Inhabers.

§.  6.

Sicherheit.
Für  die  Pfandbriefe  des  Pommerschen  Landkreditverbandes  haften:
a)  sämmtliche  Forderungsrechte  des  Letzteren  gegen  seine  eigenen  Schuldner,
b)  alles  sonstige  Vermögen  des  Pommerschen  Landkreditverbandes,
J)  der  Sicherheitsfonds  (F.  33.)  und
d)  die  Amortisationsfonds  (§.  23.).

S.  7.
Kapital-  und  Zinszahlung.

Der  Pommersche  Landkreditverband  zahlt  den  Pfandbriefs-Inhabern  Kapital
  und  Zinsen  nach  Maßgabe  dieses  Statuts,  ohne  daß  dieselben  mit  den
Darlehnsnehmern  in  ein  persönliches  Schuldverhältniß  treten.  Die  Pfandbriefe
des  Pommerschen  Landkreditverbandes  werden  zu  44  Prozent  jährlich  verzinslich
ausgefertigt.

Die  Schuldner  zahlen  dagegen  außer  derjenigen  Summe,  welche  zur  Deckung
dieser  Zinsen  erforderlich  ist,  jährlich  1  Prozent  des  Nominalbetrages  der  Pfandbriefe
  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  (§.  37.),  und  2  Prozent,  welche
während  der  ersten  zwölf  einhalb  Jahre  zur  Ansammlung  eines  Sicherheitsfonds
(.  33.),  später  zur  Amortisation  der  Pfandbriefsschuld,  verwendet  werden.

Der  Entscheidung  des  Engeren  Ausschusses  der  Pommerschen  Landschaft
bleibt  es  überlassen,  ob  späterhin  auch  5  Prozent  Zinsen  tragende  Pfandbriefe
ausgefertigt  werden  sollen.

(Nr.  7872.)  46“  B.  Von