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Kaufhäusern oder außerhalb derselben lagern, wird ein Lager-
geld nicht erhoben.
D. Strom= und Hafengeld.
Von den beladen ein= und abgehenden Schiffen für jede Last
(à 4000 Pfd.) der Ladnnnnnngaga . . . . ...
Bruchtheile von einer halben Last oder mehr werden für
eine volle Last gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer
Berechnung gelassen.
E. Lade. und sonstige Gebühren für Hülfsleistungen.
1) Von den Gütern, welche mit der herkömmlichen Hülfeleistung
Seitens der Kaufhausarbeiter auf den Wagen geladen oder
von solchem abgeladen weren.
2) Von Schießpulver, welches zur Aufbewahrung im Pulver-
thurm abgeliefert oder aus demselben entnommen wird, für
jede derartige Besorginngngg .... ... . . ...
Nähere Bestimmungen zu A. bis E.
Für
14 □ Meter
und weniger.
Rihlr. Gr.s.
ohne Rücksicht
auf die Menge
*-
Das allgemeine Kaufhausgeld, das Waagegeld und das Lagergeld ist von
den Disponenten der Güter, das Strom-= und Hafengeld von den Schiffern,
die Lade- und sonstigen Gebühren für Hülfsleistungen nad von den Fuhrleuten
beziehungsweise Waarenführern zu entrichten.
Befreiungen.
Von Gegenständen, welche Eigenthum des Landesherrn oder des Staats
sind, werden die vorstehend gedachten Abgaben nicht entrichtet.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1871.
#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
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Rebigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).