Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 220 — 
Kaufhäusern oder außerhalb derselben lagern, wird ein Lager- 
geld nicht erhoben. 
D. Strom= und Hafengeld. 
Von den beladen ein= und abgehenden Schiffen für jede Last 
(à 4000 Pfd.) der Ladnnnnnngaga . . . . ... 
Bruchtheile von einer halben Last oder mehr werden für 
eine volle Last gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer 
Berechnung gelassen. 
E. Lade. und sonstige Gebühren für Hülfsleistungen. 
1) Von den Gütern, welche mit der herkömmlichen Hülfeleistung 
Seitens der Kaufhausarbeiter auf den Wagen geladen oder 
von solchem abgeladen weren. 
2) Von Schießpulver, welches zur Aufbewahrung im Pulver- 
thurm abgeliefert oder aus demselben entnommen wird, für 
jede derartige Besorginngngg .... ... . . ... 
Nähere Bestimmungen zu A. bis E. 
Für 
14 □ Meter 
und weniger. 
Rihlr. Gr.s. 
  
  
  
  
  
  
  
ohne Rücksicht 
auf die Menge 
*- 
  
Das allgemeine Kaufhausgeld, das Waagegeld und das Lagergeld ist von 
den Disponenten der Güter, das Strom-= und Hafengeld von den Schiffern, 
die Lade- und sonstigen Gebühren für Hülfsleistungen nad von den Fuhrleuten 
beziehungsweise Waarenführern zu entrichten. 
Befreiungen. 
Von Gegenständen, welche Eigenthum des Landesherrn oder des Staats 
sind, werden die vorstehend gedachten Abgaben nicht entrichtet. 
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1871. 
#. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
——— 
Rebigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.