Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(r. 7828.) Allerhschster Erlaß vom 15. Mai 1871., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Guts- und 
Gemeinde-Chaussee im Kreise Neu-Haldensleben, Regierungsbezirk Magde- 
burg, von Schakensleben an der Neu- Haldensleben= Eichenbarlebener 
Chaussee über Groß. Santersleben bis zur Kreisgrenze in der Richtung 
auf Hermsdorf. 
N% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Guts- 
und Gemeinde- Chaussee im Kreise Neu-Haldensleben des Regierungsbezirks 
Magdeburg von Schakensleben an der Neu-Haldensleben-Eichenbarlebener Chaussee 
über Groß-Santersleben bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Hermsdorf ge- 
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Bau-Unternehmern: a) den Geschwistermn 
von Veltheim als Besitzern des Rittergutes Klein-Santersleben und b) den Ge- 
meinden Schakensleben, Groß- und Klein-Santersleben, sowie den Schakens- 
lebener Forensen s Klein. Santersleben das Expropriationsrecht für die zu dieser 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs= Materialien, nach Maßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich 
will Ich den Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen ckanffeemä. en 
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung eines halbmeiligen u 
eldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Thausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen #f sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an- 
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 15. Mai 1871. 
  
  
  
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7829.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Juni 1871., betreffend den Tarif, nach welchem 
das Bohlwerksgeld in der Stadt Wollin zu erheben ist. 
ch habe den mit Ihrem Berichte vom 24. d. M. eingereichten Tarif, nach 
welchem das Bohlwerksgeld in der Stadt Wollin zu erheben ist, mit dem Vor- 
behalte einer Revision von fünf zu fünf Jahren genehmigt und lasse Ihnen
	        
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