Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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iie 
Die innere Leitung und Vertretung der Anstalt hat, unter Oberaufsicht 
des Königlichen Oberpräfidenten, der Ausschuß der Hoya= Diephohzschen Landschaft. 
Die unmittelbare Verwaltung der Anstalt und deren gerichtliche und außer- 
gerichtliche Vertretung nach Außen erfolgt durch die Direktion, und zwar auch 
ei denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen 
eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Die Direktion ist berechtigt, sich dabei 
in einzelnen Fällen andere Personen zu substituiren. 
S. 4. 
Die Direktion wird von dem Präsidenten der Landschaft oder dessen Ver- 
treter, unter Mitwirkung des Landsyndikus, geführt. 
Auf Vorschlag des mit den ODirektionsgeschäften betrauten Landschafts- 
rathes kann der Ausschuß genehmigen, daß die Führung der Direktlon einem 
anderen Mitgliede des Ausschusses, welches zur Uebernahme des Amts bereit ist, 
übertragen werde. 
ie örtliche Wahrnehmung der Brandkassen= Angelegenheiien geschieht durch 
zu besellend Beirkseputtrte, bezw. Stellvertreter derselben, unter Leitung und 
nach Anweisung der Direktion. 
s1 
Gegen die Verfüungen der Direktion findet Berufung an den landschaft- 
lichen Ausschuß statt. Gegen die Verfügungen des Ausschuse ist die Berufung, 
und zwat an die Hoya-Diepholzsche Landschaft, welche darüber auf dem Land- 
tage ertdgültig zu entscheiden hat, nur dann statthaft, wenn in Frage kommt 
1) die Verpflichtung der Anstalt zur Annahme der Versicherung nach 
. 15. und 16., 
2) die Beitragspflicht des Versicherten in Gemäßheit der I#. 31—41. 
Allle Berufungen gegen die Verfügungen der Direktion oder des land- 
schaftlichen Ausschusses sind, bei Verlust des Rechtsmittels, binnen vierwöchiger 
werstreckbarer Frist, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung bezw. der Eröff. 
mug der Verfügung, bei derjenigen Behörde, welche diese erlassen hat, anzu- 
bringen und zu rechtfettigen. 
Berufungen, welche die Beitragspflicht betreffen, hemmen die Fortsetzung 
bes Vetfahrens nicht. 
Dem Ausschusse steht im Besonderen zur 
1) der Erlaß allgemeiner und besonderer Geschäfts- und Dienstanweisungen 
an die Direktion und Beamten der Anstalt zur Ausführung dieses 
Reglements; 
2) die Anstellung bezw. Annahme und Entlassung des Hülfspersonals der 
Direktion; 
3) die Bewilligung der Gehalte, etwaigen Wartegelder und e an 
dasselbe ubehlhe deg fesgeseaten-Mehulativs — Kuthenchalt 
##. 7838.) 4) die
	        
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