Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 260 — 
4) die Annahme bezw. Entlassung der Bezirksdeputirten, sowie die Fest- 
stellung ihrer Geschäftsanweisung; 
5) die Feststellung der den Angestellten und Bezirksdeputirten für Mühe- 
waltungen und Auslagen in Brandkassensachen von den Betheiligten oder 
aus der Brandkasse zu zahlenden Vergütungen; « 
6) die Entscheidung von Berufungen und Beschwerden wider die Verfü- 
gungen der Direktion oder über deren Geschäftsführung; 
7) die Genehmigung von Räückversicherungsverträgen, sowie von Verträgen 
über den Beitritt der Anstalt zu Verbänden öffentlicher Versicherungs- 
anstalten zu gemeinschaftlicher Tragung von Brandschäden (G. 1.); 
8) die Verwaltung des Reservefonds (§. 9.); 
9) die Anordnung außerordentlicher Beiträge (§. 41.); 
10) die Aufnahme zeitweiliger Anleihen und deren Tilgung (G. 41.) 
11) die Abnahme der jährlichen Rechnungen (G. 11.); 
12) die etwaige Abänderung des Rechnungsjahres (. 11.) und der damit 
in Verbindung stehenden Fristen; « " 
13) de Bewilligung nicht feststehender Ausgaben zu feuerpolizeilichen Zwecken 
G. 54.)) 
14) die Abänderung der Klassifsikation der Gebäude, sowie des Beitrags- 
verhältnisses der Klassen gegen einander G. 40.)) 6 
15) die Aufstellung, sowie die Abänderung der Schätzeranweisung, sowie der 
Schätzervergütungen (K. 55.), desgleichen die Abänderung der Ver- 
gütungssätze für Spritzenprämien und Fuhrkosten G. 53.). 
· §.7. 
Der Direktor erhält aus der Brandkasse kein Gehalt, dagegen fuͤr Ge- 
schaͤfte außerhalb seines Wohnorts an Diäten täglich drei Thaler und daneben 
Reisekosten nach den für den Hannoverschen Provinziallandtag bestehenden 
Grundsätzen. Außerhalb der Grafschaften Hat# und Diepholz wohnende Direk- 
toren können die Reisekosten nur nach der Entfernung ihres Gutes von dem 
Ziele der Reise liquidiren. . ..·«". 
Die Gehalte und fortlaufenden Vergütungen des Hülfspersonals der Di- 
rektion, sowie die sonstigen fortlaufenden Verwaltungsausgaben, mit Einschluß 
eines Fonds für außerordentliche Vergütungen und Ausgaben, sind von der 
Landschaft durch ein Regulativ festzustellen. Innerhalb des festgestellten Regu- 
lativs steht dem Ausschusse die Verwendung selbstständig zu. 
Das Regulativ, sowie gesgemeine Geschäftt= und Dienstanweisungen sind 
dem Oberpräsidenten zur Kenntniß zu bringen. 
g. 8. 
Die Bestreitung der Ausgaben der Anstalt erfolgt aus dem Betriebs- und 
Reservefonds derselben. EEELIIE 
(53. Den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.