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4) die Annahme bezw. Entlassung der Bezirksdeputirten, sowie die Fest-
stellung ihrer Geschäftsanweisung;
5) die Feststellung der den Angestellten und Bezirksdeputirten für Mühe-
waltungen und Auslagen in Brandkassensachen von den Betheiligten oder
aus der Brandkasse zu zahlenden Vergütungen; «
6) die Entscheidung von Berufungen und Beschwerden wider die Verfü-
gungen der Direktion oder über deren Geschäftsführung;
7) die Genehmigung von Räückversicherungsverträgen, sowie von Verträgen
über den Beitritt der Anstalt zu Verbänden öffentlicher Versicherungs-
anstalten zu gemeinschaftlicher Tragung von Brandschäden (G. 1.);
8) die Verwaltung des Reservefonds (§. 9.);
9) die Anordnung außerordentlicher Beiträge (§. 41.);
10) die Aufnahme zeitweiliger Anleihen und deren Tilgung (G. 41.)
11) die Abnahme der jährlichen Rechnungen (G. 11.);
12) die etwaige Abänderung des Rechnungsjahres (. 11.) und der damit
in Verbindung stehenden Fristen; « "
13) de Bewilligung nicht feststehender Ausgaben zu feuerpolizeilichen Zwecken
G. 54.))
14) die Abänderung der Klassifsikation der Gebäude, sowie des Beitrags-
verhältnisses der Klassen gegen einander G. 40.)) 6
15) die Aufstellung, sowie die Abänderung der Schätzeranweisung, sowie der
Schätzervergütungen (K. 55.), desgleichen die Abänderung der Ver-
gütungssätze für Spritzenprämien und Fuhrkosten G. 53.).
· §.7.
Der Direktor erhält aus der Brandkasse kein Gehalt, dagegen fuͤr Ge-
schaͤfte außerhalb seines Wohnorts an Diäten täglich drei Thaler und daneben
Reisekosten nach den für den Hannoverschen Provinziallandtag bestehenden
Grundsätzen. Außerhalb der Grafschaften Hat# und Diepholz wohnende Direk-
toren können die Reisekosten nur nach der Entfernung ihres Gutes von dem
Ziele der Reise liquidiren. . ..·«".
Die Gehalte und fortlaufenden Vergütungen des Hülfspersonals der Di-
rektion, sowie die sonstigen fortlaufenden Verwaltungsausgaben, mit Einschluß
eines Fonds für außerordentliche Vergütungen und Ausgaben, sind von der
Landschaft durch ein Regulativ festzustellen. Innerhalb des festgestellten Regu-
lativs steht dem Ausschusse die Verwendung selbstständig zu.
Das Regulativ, sowie gesgemeine Geschäftt= und Dienstanweisungen sind
dem Oberpräsidenten zur Kenntniß zu bringen.
g. 8.
Die Bestreitung der Ausgaben der Anstalt erfolgt aus dem Betriebs- und
Reservefonds derselben. EEELIIE
(53. Den