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6) Diejenigen Verwaltumgsvorschristen und Verfügungen des Marine-
ministers, welche bisher durch Vermittelung des Oberkommandos der
Marine an die Stationskommandos) an die Geschwader= oder Schiffs-
kommandos gelangten, werden fortan direkt durch den Marineminister
oder das Marineministerium an die genannten Kommandos, die Marine-
Intendantur und die Lokalverwaltungen erlassen.
Behufs der Kontrole über die Ausführung Meiner Befehle und der in
Meinem Namen und Auftrage erlassenen reglementarischen Ministerial-
vorschriften, werden die verschiedenen Marinetheile regelmäßigen Inspi-
zirungen unterworfen, die in Meinem Namen durch den General-
Inspekteur der Marine, oder im Auftrage des Marineministers durch
den damit betrauten älteren Secoffizier vorzunehmen sind. — Ueber das
Resultat der Inspizirungen hat Mir der General-Inspekteur direkt zu
berichten. Derselbe wird sich dabei darauf zu beschränken haben, zu
prüfen, ob und in wie weit die für die Flotte und die verschiedenen
Marinetheile und Etablissements erlassenen organischen und reglementa-
rischen Vorschriften zur gedeihlichen Ausführung gelangt sind. Dem-
zufolge ist der General-Inspekteur durch das Marineministerium in lau-
fender Kenntniß von allen organischen Einrichtungen und Bestimmungen
zu erhalten, die für die Marine erlassen werden.
8) In allen den Fällen, in denen der Minister zur Lösung schwieriger
Fragen organisatorischer und technischer Natur des Beirathes erfahrener
Seeoffiziere und sachverständiger Techniker, die dem Marineministerium
nicht angehören, zu bedürfen glaubt, hat er, wie bisher, das Recht, den
Admiralitätsrath zu berufen und solchem die betreffenden Fragen zur
Begutachtung vorzulegen. — Der General= Inspekteur der Marine ist
ständiges Mitglied des Admiralitätsrathes. Außerdem besteht derselbe,
unter Vorstz des Ministers, aus den von diesem bezeichneten Mitgliedern
des Marineministeriums und den von ihm dazu berufenen Seeoffizieren,
Beamten und Technikern. — Ueber die stattfindenden Berathungen wird
ein Protokoll geführt, welches von allen Theilnehmern zu unterzeichnen
und zu den Akten des Marineministeriums zu nehmen ist.
9) Die Marine- Intendantur behält ihre bisherige Stellung zum Marine-
ministerium; der Intendant funktionirt gegebenen Falles als Referent des
Marineministers in dessen Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Marine.
10) Alle diesem Regulativ entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch
aufgehoben.
Berlin, den 15. Juni 1871.
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-„
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Roon.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Gerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerei
/ Ko. Delt. v