PRIVATRECHTE IM ALLGEMEINEN 45
γ. von den Monopolen (Münz-, Post-, Telegraphenmonopol)
dadurch, dass sie der Ausübung nach übertragbar
sind.
Wird die Ausübung eines Regals — durch Ertheilung
eines Privilegiums — an einen Privaten übertragen,
so erlangt dieser eine Gerechtigkeit. Für ihren
Umfang ist die Verleihungsurkunde massgebend; sie
wird wie jedes andere Privatrecht — auch dem Staate
gegenüber — geschützt. Wegen Missbrauchs kann, wie
bei Privilegien überhaupt, Entziehung erfolgen.
Regalien sind: Mühlen- und Fischregal, Berg- und
Salzregal, Jagdregal, in Preussen Bernsteinregal.
Vgl. E. G. z. B. G. B. Art. 73.
3. SCHUTZ DER RECHTE. Das ältere deutsche Recht
gewährte in viel ausgedehnterem Masse als das römische
Recht aussergerichtliche Mittel zum Schutze der Rechte.
Insbesondere war die private Pfändung erlaubt:
a. bei Mangel gerichtlicher Hülfe;
b. bei vertragsmässiger Einräumung durch die sog.
Pfandklausel;
c. gegen den Zinsmann wegen rückständiger Zinsen.
Infolge der Erstarkung der Staatsgewalt wurde das
Pfändungsrecht immer mehr beschränkt. Gegenwärtig
besteht dasselbe nur noch in den Fällen, wenn durch
Personen oder fremdes Vieh ein Schaden an ertragsfähigen
Grundstücken angerichtet oder wenn seitens
eines Dritten eine dem Recht an dem Grundstücke präjudicirende
Besitzstörung (Anmassung einer Servitut)
vorgenommen ist. Berechtigt zur Pfändung (Schüttung)
ist jeder Interessent am Grundstücke, der durch die betreffende
Handlung benachtheiligt wird. Die rechtmässige
Pfändung muss auf frischer That, innerhalb der Grenzen