Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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festigung  abgewendet  werden  kann,  so  sind  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  die  zum  Anlanden
  bestimmten  Stellen  nach  dem  Gutachten  des  Wasserbau-Inspektors,  welcher  zuvor  mit
den  Ortsbehörden  und  den  Vertretern  der  Flößer  Rücksprache  zu  nehmen  bat,  durch  die
Oberämter  zu  bestimmen,  und  es  ist  hinsichtlich  ihrer  Ausrüstung  und  Benützung  dasselbe
zu  beobachten,  was  in  §.  3,  F.  5,  Abs.  1  und  3  und  .  6  für  die  Einbindstätten  bestimmt
  ist.

Das  Anlanden  an  anderen  Stellen  wird,  offenbare  Nothfaͤlle  ausgenommen,  in  welben
  jedoch  der  Flößer  den  Schaden  zu  ersetzen  und  möglichst  bald  wieder  abzufahren  hat,
mit  einer  Geldbuße  von  5—30  fl.  bestraft.

Die  Uebertreter  der  für  die  Benützung  der  Anlandsiätten  gegebenen  Vorschriften  trifft
eine  Strafe  von  5—15  fl.
8.  14.

Wenn  Holzvorräthe  über  den  Winter  zurückgehalten  werden  sollen,  so  müssen  dieselben
  bei  Strafvermeidung  binnen  acht  Tagen  nach  ihrer  Ankunft  an  dem  Orte,  wo
sie  aufbewahrt  werden  sollen,  auf  solche  Plätze  und  in  solcher  Entfernung  von  dem  Ufer
aufgepoltert  werden,  daß  sie  bei  dem  höchsten  Wasserstand  von  der  Strömung  nicht  erreicht
verden  können.  Für  jeden  Schaden,  welcher  durch  solches  Floßholz  veranlaßt  wird,  bleibt
der  Floßeigenthümer  verantwortlich.

Die  obige  Frist  kann  auf  Nachsuchen  durch  das  Oberamt  nach  Anbören  der  Techmiker
  verlängert  werden.
S.  15.

Holzvorräthe  dürfen  im  Wasser  bei  Strafoermeidung  nur  an  den  biefür  polizeilich
gestatteten  Plätzen  aufbewahrt  werden  und  es  sind  dabei  die  Vorschriften  über  die  Befestigung
  der  Flöße  an  der  Haltstation  zu  beobachten.

S.  16.
Anwehrpfähle  dürfen  bei  Strafvermeidung  nicht  eigenmächtig  ohne  Anordnung  der
esserbau-Inspektion  geschlagen  werden.  Diese  hat  aber  dafür  zu  sorgen,  daß  überall,  wo
es  noͤthig  ist,  solche  Pfaͤhle  angebracht  werden.
S.  17.
Die  Flöße  müssen  möglichst  gefördert  werden  und  dürfen  auf  der  Fahrt  jedenfalls
#nger  als  2  Tage  still  stehen,  mit  Ausnahme  des  Lagerplatzes  bei  Berg.  Ein  längerer
  Aufenthalt  ist  wegen  unüberwindlicher  Hindernisse,  wovon  alsbald  der  Ortsobrigkeit

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