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KC. 2.
Inwieweit die kreisständische LCandarmenkommission die Verwaltung selbst-
füündig zu führen oder die Beschlußfassung des Kreistages zu erwirken hat, wird
urch ein besonderes von dem Kreistage mit Genehmigung der Bezirksregierung
zu erlassendes Reglement bestimmt.
urch ein in gleicher Weise zu erlassendes Reglement wird auch die innere
Einrichtung und Verwaltung der zu errichtenden Landarmen- und Arbeitsanstalt
eintretenden Falles geregelt.
. 3.
Die kreisständische Landarmenkommission ist befugt, in Angelegenheiten
ihres Geschäftskreises die Kreis= und die Ortsbehörden zu requiriren.
K. 4.
Die kreisständische Landarmenkommission hat alljährlich nach dem Rechnungs-
abschlusse die Ergebnisse der Verwaltung in Bezug auf die Landarmenpflege und
das Korrigendenwesen durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
zurbunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7861.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in
der Provinz Hannover. Vom 1. August 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in der
Provinz Hannover, auf Grund des §. 28. des Gesetzes vom 8. März 187 1.,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
(Gesetz Samml. S. 130. ff.), nach Anhörung des Provinziallandtages, was folgt:
K. 1.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes der Pro-
vinz Hannover wird vom 1. Juli 1871. ab dem Provinzialverbande von Han-
nover und seinen Organen (dem Provinziallandtage, dem ständischen Verwaltungs-
(Nr. 7860—7861.) aus-