— 326 —
ausschusse und dem Landesdirektorium) nach Maßgabe des Regulativs vom 1. No-
vember 1868. (Gesetz Samml. S. 979.) übertragen.
G. 2.
Inwieweit der ständische Verwaltungsausschuß die Verwaltung selbststän-
dig zu führen oder die Beschlußnahme des Provinziallandtages zu erwirken hat,
wird ebenso, wie die Abgrenzung der Befugnisse des Landesdirektoriums gegen-
über denen des ständischen Verwaltungsausschusses im Einzelnen, durch ein von
dem Provinzallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu beschlie-
Pßendes Reglement besfinme Durch in gleicher Weise zu erlassende Reglements
wird die bmere Einrichtung und Verwaltung der einzelnen Landarmen- und
Korrektionsanstalten geregelt.
G. 3.
Die ständischen Landarmenbehörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres
Geschäftskreises die Kreis-, Aurts- und Ortsbehörden zu rvequiriren.
e
Der ständische Verwaltungsausschuß hat alljährlich nach dem Rechnungs-
abschlusse die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege
—* das Korrigendenwesen durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 1. August 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Xr. 7842.