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(Nr. 7862.) Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau einer festen Rheinbrücke bei Rhein-
hausen. Vom 29. Juli 1871.
Wur Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen x.
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft auf Grund der Beschlüsse
der Generalversammlungen ihrer Aktionaire vom 29. Mai 1867., 29. Mai 1869.
und 31. Mai 1870. darauf angetragen hat, ihr den Bau einer festen Brücke
über den Rhein für den Eisenbahnverkehr im Zuge der Osterath- Essener Bahn
bei Rheinhausen zu gestatten, wollen Wir der Gesellschaft zu dieser Anlage Unsere
Genehmigung unter der Bedingung ertheilen, daß auf Kosten der Gesellschaft
und gemäß näherer Festsetzung der Militairbehörden
1) sämmtliche Pfeiler der Brücke durch Minenkammern zur Sprengung
vorbereitet werden,
2) die Strombrücke an beiden Ufern durch Drehbrücken abgeschlossen und
durch Tambour-Anlagen im unmittelbaren Anschluß an dise Drehbrücken
sichergestellt wird,
3) die für die jetzige Trajekt. Anstalt benutzten rampenartigen Bahnstrecken,
soweit dies Seitens der Militairbehörden für nothwendig erachtet wird,
zur Demolirung vorbereitet werden, und endlich
4) die Gesellschaft an den Militairfiskus Behufs Beschaffung zweier ge-
panzerten Stromfahrzeuge und Einrichtung eines geeigneten Bergeplatzes
für dieselben die Aversionalsumme von 300,000 Thalern entrichtet.
Zugleich bestimmen Wir,) daß auf die neue Anlage, welche einen inte-
grirenden Bestandtheil des Rheinischen Eisenbahn Unternehmens bildet, die in
em Gesee über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ent-
haltenen Vorschriften, insbesondere diejenigen über das Expropriationsrecht und
das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke, Anwendung
finden sollen.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zu Eulenburg.
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