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(Nr. 7871.) Allerhöchster Erlaß vom 25. August 1871., betreffend die Genehmigung des
Ersten Nachtrages zu den Abschätzungsgrundsätzen der Schlesischen Land-
schaft vom 14. März 1859. (Gesetz= Samml. S. 133. ff.).
A#½# den Bericht vom 21. August d. J. will Ich, in Folge des von dem
dreizehnten Generallandtage der Schlesischen Landschaft zu der ihm vorgelegten
Proposition IV. gefaßten Beschlusses, den anliegenden
sessnlb
hierdurch genehmigen.
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz= Sammlung zu
veröffentlichen.
Bad Gastein, den 25. August 1871.
Wilhelm.
- Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Erster Nachtrag
zu den
Abschaͤtzungsgrundsaͤtzen der Schlesischen Landschaft vom 14. Maͤrz 1859.
(Gesetz -·Samml. S. 133. ff.)
1. Zu F. 3.
Auf den Antrag des Besitzers können einzelne Grundstücke des abzuschätzen-
den Gutes, wenn sie genau abgegrenzt und speziell vermessen sind, von der Ab-
schätzung ausgeschlossen werden.
2. Zu 9. 20. Ackerland. Roggenpreis.
Die im §. 20. enthaltenen Vorschriften und die dazu ergangene deklara-
torische Bestimmung des Engeren Ausschusses vom Jahre 1866. werden hiermit
aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
Zu 3. Roggenpreis.
Zu Findung des Geldwerthes für den verbleibenden Naturalertrag wird
der Roggenpreis auf 40 Silbergroschen pro Scheffel angenommen *
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