Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 350 — 
hiernach der Geldwerth berechnet. Ausnahmsweise darf ein höherer Preis 
berechnet werden: 
a) bei Gütern, deren Böden vorherrschend zum Anbau von Weizen 
und Gerste sich eignen und zu einem Naturalertrage von durch- 
schnittlich wenigstens 87 Scheffel pro Morgen eingeschätzt sind, 
wenn bei der Nähe von Eisenbahnen, Chausseen, Fabriken, günstige 
Absatzverhältnisse obwalten. Bei dem Zusammentreffen aller dieser 
Voraussetzungen kann der Roggenpreis bis zu 45 Silbergroschen 
pro Scheffel angenommen werden. 
b) Wenn die Aecker zu einem Naturalertrage von durchschnittlich 
wenigstens 6 Scheffel pro Morgen eingeschätzt sind und die vor- 
begeichneien gunigen Absatzverhältnisse obwalten, so kann ein Roggen- 
preis bis zu 43 Silbergroschen pro Scheffel berechnet werden. 
c) Derselbe Noggenpreis bis zu 43 Silbergroschen pro Scheffel ist 
statthaft bei Gütern, deren Aecker zu einem Naturalertrage von 
mindestens 5 Scheffel pro Morgen eingeschätzt sind, wenn die vor- 
bezeichneten günstigen Absaherhältuise obwalten und mit der Land- 
wirthschaft zugleich der Betrieb von industriellen Anlagen (Bren- 
nereien, Brauereien, Zuckerfabriken, Stärkefabriken und dergleichen) 
von solchem Umfange verbunden ist, daß dadurch der Düngungs- 
zustand der Felder wirksam gehoben wird. 
3. Zu &9. 21. 28. 34. Ackerland. Wiesenland. Weideland. 
Ertragswerth. 
Das letzte Alinea eines jeden der drei Paragraphen 21. 28. und 34. (von 
den Worten an „Niemals darf der Ertragswerth pro Morgen höher angenom- 
men werden, als“ und so weiter bis zu Ende) wird hiermit aufgehoben. 
4. Zu IH. 27. 33. Wiesenland, Weideland. Heupreise. 
Der anzunehmende Heupreis wird 
pro Zentner guten Heu's auf 17 Silbergroschen, 
" é!.mittleren 13 
erhöhet. 
5. Zu g. 32. Weideland. Ausnutzungskosten. Gefahren. 
Die Hinweisung auf Raine und Grabenränder wird aufgehoben, und die 
Worte „oder hauptsächlich nur in Rainen, Grabenrändern und anderen“ kommen 
daher in Wegfall. 
6. Zu gJ.. 37. Teiche. 
a) Die im F. 37. normirten Hoöchstsätze für die Schätzung der Teiche werden 
außer Anwendung gesetzt. An die Stelle derselben treten folgende Sätze: 
# Klasse Höchstsatz pro Morgen 50 Thlr., 
III. r · e I 1 5 2 
b) Teiche,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.