Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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b) Teiche, welche zwar mit Fischen nicht besetzt sind, aber eine Rohr-, Schilf- 
oder Streunutzung gewähren, können bis zum Höchstsatze von 15 Rthlrn. 
pro Morgen eingeschätzt werden. 
Jc) Seen, Flüsse und andere Gewässer, die sich im Eigenthume des Guts- 
bestters befinden, und von denen eine Fisch= oder Rohrnutzung nach- 
gewiesen wird, sind auf einen Kapitalswerth von höchstens 5 Rthirn. 
pro Morgen zu schätzen. 
7. Zu FH. 47. Forstland. Schätzung des Materialvorrathes. 
Bei der Zerlegung der Holzmasse in die verschiedenen Sortimente darf 
fortan der Nutzholzantheil für jede Holzart nicht blos bis zum dritten Theile, 
sondern bis zu 60 Prozent der gesammten geschätzten Derbholzmasse berechnet 
werden, insoweit eine solche Benutzung und Verwerthung aus dem abzuschätzenden 
oder einem benachbarten Forste nachgewiesen wird. 
8. Zu 9. 50. Forstland. Holzpreise. 
Der letzte, eine Beschränkun des Nutzholzpreises anordnende Sat des 
. 50. (von den Worten an „der Preis für das Nutzholz“ bis ans Ende) wird 
iermit aufgehoben. 
9. Zu §. 52. Kleinere Forsten. 
Das hier für kleinere Forsten nachgelassene Abschätzungsverfahren wird 
auf alle Forsten, deren Areal nicht über 200 Morgen beträgt, ausgedehnt. Der 
Reinertrag kann bis auf 70 Silbergroschen pro Morgen angenommen werden. 
10. Zu H. 53. Forstblößen 2c. 
Verwaltungs., Beaufsichtigungs- und Kulturkosten (vergl. §. 51.) werden 
dafür nicht in Ansatz gebracht. 
11. Zu §F. 56. Forstland. Gräsereinutzung. 
Das erste Alinea des F. 56. bis zu den Worten „zum Anschlage“ wird 
hiermit aufgehoben. An die Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Die aus der Verpachtung der Gräserei zu gewinnende Nutzung kommt, 
wenn sie durch sechsjährige Rechnungen nachgewiesen wird, und in diesem 
Falle höchstens mit dem Durchschnittspreise des Pachtzinses, in keinem 
Falle aber höher als zu 70 Silbergroschen pro Morgen zum Ansazz. 
12. Zu #. 59. Lasten und Abgaben. 
Insoweit die Beiträge und Abgaben unter Litt. a. und c. zur Verzinsun 
eines von dem Deichverbande, der Kommune, dem Kreise oder der Provinz aut 
eenommenen Darlehns zu entrichten sind, und dies Darlehn einer längstens 
gKthrigen Amortisation unterliegt, ist der Zinsenbetrag zum 127fachen Betrage 
zu kapitalisiren. 
(Nr. 7871.) 13. Zu
	        
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