Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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13. Zu F§. 61. Ausrüstungs- und Instandsetzungskosten. 
Die unter Litt. a. für den Heubedarf zur Erhaltung eines Stückes 
Großvieh normirten Zahlen von 60 resp. 80 und 100 Zentner werden hiermit 
außer Anwendung gesetzt. Es ist fortan für die Veranschlagung der Ausrüstungs. 
kosten anzunehmen, daß auf 80 bis 90 Zentner Bestheu, oder 100 bis 120 Zent. 
ner mittleres, oder 120 bis 150 Zentner geringes Heu ein Stück Großvieh aus- 
gehalten werden kann. 
14. Zu §. 60. Litt. e. und 63. Lebtagsrecht und Taxwerth. 
Das letzte Alinea des §. 60. (von den Worten an: „Wenn auf dem 
Gute“ u. s. w.) fällt weg. Dagegen tritt dem F. 63. am Schlusse folgender 
Sat hinzu: 
Zu Findung des Beleihungswerthes sind jetzt noch bei denjenigen Gü- 
tern, auf welchen ein Lebtagsrecht oder ein Auszug haftet, die landwirth- 
schaftlichen Erzeugnisse, welche an den Berechtigten abgegeben werden 
müssen, nach den zehnjährigen Durchschnittspreisen und, soweit diese 
nicht nachgewiesen, nach den Normalpreisen des Bezirks auf Geldwerth 
zu berechnen, mit der etwanigen Geldleistung, welche der Berechtigte zu 
empfangen hat, zusammenzuziehen und ist die Summe, zum l2 fachim 
Betrage kapitalisirt, von dem Taxwerthe abzusetzen. Der verbleibende 
Restbetrag stellt erst den zu beleihenden (Kredit.) Taxwerth dar. 
15. Wenn der Landschaft für ihr Darlehn nebst Nebenforderungen das 
Vorzugsrecht vor dem Aussge oder einer sonstigen, auf speziellem Titel haftenden 
Last oder Abgabe und die Befugniß verschafft wird, das Grundstück ohne die 
Rücksicht auf die Last zu sequestriren und ohne dieselbe zur Subhastation zu 
stellen, so bedarf es zur Findung des Beleihungswerthes einer Abrechnung des 
Kapitalwerthes dieser Prästmionen überall nicht. 
  
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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