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13. Zu F§. 61. Ausrüstungs- und Instandsetzungskosten.
Die unter Litt. a. für den Heubedarf zur Erhaltung eines Stückes
Großvieh normirten Zahlen von 60 resp. 80 und 100 Zentner werden hiermit
außer Anwendung gesetzt. Es ist fortan für die Veranschlagung der Ausrüstungs.
kosten anzunehmen, daß auf 80 bis 90 Zentner Bestheu, oder 100 bis 120 Zent.
ner mittleres, oder 120 bis 150 Zentner geringes Heu ein Stück Großvieh aus-
gehalten werden kann.
14. Zu §. 60. Litt. e. und 63. Lebtagsrecht und Taxwerth.
Das letzte Alinea des §. 60. (von den Worten an: „Wenn auf dem
Gute“ u. s. w.) fällt weg. Dagegen tritt dem F. 63. am Schlusse folgender
Sat hinzu:
Zu Findung des Beleihungswerthes sind jetzt noch bei denjenigen Gü-
tern, auf welchen ein Lebtagsrecht oder ein Auszug haftet, die landwirth-
schaftlichen Erzeugnisse, welche an den Berechtigten abgegeben werden
müssen, nach den zehnjährigen Durchschnittspreisen und, soweit diese
nicht nachgewiesen, nach den Normalpreisen des Bezirks auf Geldwerth
zu berechnen, mit der etwanigen Geldleistung, welche der Berechtigte zu
empfangen hat, zusammenzuziehen und ist die Summe, zum l2 fachim
Betrage kapitalisirt, von dem Taxwerthe abzusetzen. Der verbleibende
Restbetrag stellt erst den zu beleihenden (Kredit.) Taxwerth dar.
15. Wenn der Landschaft für ihr Darlehn nebst Nebenforderungen das
Vorzugsrecht vor dem Aussge oder einer sonstigen, auf speziellem Titel haftenden
Last oder Abgabe und die Befugniß verschafft wird, das Grundstück ohne die
Rücksicht auf die Last zu sequestriren und ohne dieselbe zur Subhastation zu
stellen, so bedarf es zur Findung des Beleihungswerthes einer Abrechnung des
Kapitalwerthes dieser Prästmionen überall nicht.
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).