Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Dasselbe kann von dem ZJustande der Anstalten durch Kommissarien 
Kenntniß nehmen; es hat von der beabsichtigten Vornahme solcher Revisionen, 
sowie von dem Revisionsbefunde der provinzialständischen Verwaltungskommission 
Mittheilung zu machen. 
Der Erlaß der Unterrichtspläne (§. 7. B.) bedarf der Zustimmung des 
Königlichen Provinzial-Schulkollegiums. 
Vor der Anstellung der Lehrer an den in Rede stehenden Anstalten 
¾ 7. f.) hat die provinzialständische Verwaltungskommission das Gutachten des 
öniglichen Provinzial-Schulkollegiums einzuholen. 
S. 10. 
Die staatliche Oberaufsicht über die vorerwähnte ständische Verwaltung 
führt der Oberpräsident. 
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu 
erfordern und an den Berathungen der provinzialständischen Kommission entweder 
selbst * durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil 
zu nehmen. 
Er hat Beschlüsse der Kommission, welche die Befugnisse derselben über- 
schreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das 
Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die 
Kommission fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung 
dem betreffenden Ressortminister einzureichen. 
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen der Kommission 
unter Angabe der Berathungsgegenstände zeitig Anzeige zu machen; auch ist ihm 
auf Erfordern Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse vorzulegen. 
(Nr. 7877—7978.) Nr. 7878.) 
Staatliche 
Oberaufsicht.
	        
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