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Dasselbe kann von dem ZJustande der Anstalten durch Kommissarien
Kenntniß nehmen; es hat von der beabsichtigten Vornahme solcher Revisionen,
sowie von dem Revisionsbefunde der provinzialständischen Verwaltungskommission
Mittheilung zu machen.
Der Erlaß der Unterrichtspläne (§. 7. B.) bedarf der Zustimmung des
Königlichen Provinzial-Schulkollegiums.
Vor der Anstellung der Lehrer an den in Rede stehenden Anstalten
¾ 7. f.) hat die provinzialständische Verwaltungskommission das Gutachten des
öniglichen Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.
S. 10.
Die staatliche Oberaufsicht über die vorerwähnte ständische Verwaltung
führt der Oberpräsident.
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu
erfordern und an den Berathungen der provinzialständischen Kommission entweder
selbst * durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil
zu nehmen.
Er hat Beschlüsse der Kommission, welche die Befugnisse derselben über-
schreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das
Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die
Kommission fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung
dem betreffenden Ressortminister einzureichen.
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen der Kommission
unter Angabe der Berathungsgegenstände zeitig Anzeige zu machen; auch ist ihm
auf Erfordern Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse vorzulegen.
(Nr. 7877—7978.) Nr. 7878.)
Staatliche
Oberaufsicht.