Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

erfolgt jedoch erst an dem auf den Ausloosungstermin folgenden 1. Februar (zu- 
erst also im Februar 1876.) in Crefeld und Berlin und sonstigen von der 
Direktion öffentlich publizirten Zahlstellen nach dem Nominalwerthe an die Vor- 
zeiger der Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, 
noch nicht fälligen Zinskupons (conf. F. 6.). 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen- 
wart eines Notars verbrannt werden; diese Verbrennung wird publizirt. 
G. 5. 
Außer der vorerwähnten Verstärkung des Amortisationsfonds bleibt der 
Gesellschaft das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats alle durch die 
vorbezeichnete Ausloosung nicht betroffenen Obligationen insgesammt mit sechs- 
monatlicher Frist zur Rückzahlung des Nennwerthes am 1. Februar oder 1. August 
zu kündigen. 
Auch die demzufolge eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart eines 
Notars verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht 
werden. · 
8.6. 
Die Verzinsung der Obligationen, welche ausgeloost oder sonst gekündigt 
sind, hört mit dem Tage auf, an welchem sie zur Jurückzahlung fällig find. Wird 
der Betrag der Obligationen in Empfang genommen, so müssen zugleich die 
ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der 
fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser 
Kupons verwandt. 
K. 7. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost oder sonst gekündigt sind, und, 
der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig 
zur Rückzahlung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der 
Direktion der Gesellscheft alljährlich einmal Behufs Empfangnahme der Zahlung 
öffentlich ausgerufen; werden sie dessenungeachtet nicht innerhalb eines Jahres 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Vermögen der Gesellschaft, was von der 
Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich 
bekannt zu machen ist. Die Bererolversammüung der Gesellschaft kann jedoch 
deren gänzliche oder theilweise Bezahlung aus Billigkeitsrücksichten beschließen. 
G. 8. 
Die Ausführung der vorgeschriebenen Amortisation oder sonstigen Tilgung 
der Obligationen (F. 5.) hat die Gesellschaft alljährlich dem Königlichen Eisenbahn- 
Kommissariate nachzuweisen. Kn
	        
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