erfolgt jedoch erst an dem auf den Ausloosungstermin folgenden 1. Februar (zu-
erst also im Februar 1876.) in Crefeld und Berlin und sonstigen von der
Direktion öffentlich publizirten Zahlstellen nach dem Nominalwerthe an die Vor-
zeiger der Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen,
noch nicht fälligen Zinskupons (conf. F. 6.).
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen-
wart eines Notars verbrannt werden; diese Verbrennung wird publizirt.
G. 5.
Außer der vorerwähnten Verstärkung des Amortisationsfonds bleibt der
Gesellschaft das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats alle durch die
vorbezeichnete Ausloosung nicht betroffenen Obligationen insgesammt mit sechs-
monatlicher Frist zur Rückzahlung des Nennwerthes am 1. Februar oder 1. August
zu kündigen.
Auch die demzufolge eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart eines
Notars verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht
werden. ·
8.6.
Die Verzinsung der Obligationen, welche ausgeloost oder sonst gekündigt
sind, hört mit dem Tage auf, an welchem sie zur Jurückzahlung fällig find. Wird
der Betrag der Obligationen in Empfang genommen, so müssen zugleich die
ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der
fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser
Kupons verwandt.
K. 7.
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost oder sonst gekündigt sind, und,
der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig
zur Rückzahlung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der
Direktion der Gesellscheft alljährlich einmal Behufs Empfangnahme der Zahlung
öffentlich ausgerufen; werden sie dessenungeachtet nicht innerhalb eines Jahres
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt, so erlischt ein
jeder Anspruch aus denselben an das Vermögen der Gesellschaft, was von der
Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich
bekannt zu machen ist. Die Bererolversammüung der Gesellschaft kann jedoch
deren gänzliche oder theilweise Bezahlung aus Billigkeitsrücksichten beschließen.
G. 8.
Die Ausführung der vorgeschriebenen Amortisation oder sonstigen Tilgung
der Obligationen (F. 5.) hat die Gesellschaft alljährlich dem Königlichen Eisenbahn-
Kommissariate nachzuweisen. Kn