— 424 —
sofort mit dem Beginne des Semesters in Kraft, in welchem der betreffende
Antrag von der Direktion angenommen worden ist.
G. 38.
Ergiebt sich nach bereits ertheilter Versicherungsbescheinigung (§. 12.),
daß ein Gebäude nicht gemäß den Bestimmungen dieses Reglements klassifizirt
ist, so kann die Versetzung desselben in die richtige Klasse verlangt werden und
tritt die Aenderung der Klassisikation sofort mit dem Beginne desjenigen Se-
mesters in Wirksamkeit, in welchem festgestellt ist, daß das Gebäude bisher nicht
richtig klassifizirt war.
F. Anzeige und Feststellung der Brandschäden.
§. 39.
Sobald ein versichertes Gebäude durch einen Brand, oder durch dessen
Dämpfung, oder durch den Blitz (F. 53.) zerstört oder beschädigt ist, muß dies
vom Magistrat der Direktion unverweilt angezeigt und demnächst baldmöglichst,
längstens binnen drei Tagen, die Besichtigung und Abschätzung des Schadens
bewirkt werden.
§S. 40.
Ergiebt der Augenschein ohne Weiteres, daß sämmtliche versicherte Theile
des betreffenden Gebäudes vom Feuer oder bei dessen Dämpfung zerstört worden
sind, oder daß der Werth des davon verbliebenen Materials die Kosten der
Schuttaufräumung und Planirung der Brandstätte nicht übersteigen werde, so
ist ein Totalschaden vorhanden und dem Eigenthümer der ganze Betrag der
Versicherungssumme als Schadensvergütung zu gewähren.
Uebersteigt die Versicherungssumme jedoch den Werth, welchen das Ge-
bäude zur Zeit des Brandschadens gehabt hat, so wird nur der nach F. 45.
ermittelte geringere Betrag vergütet.
Nicht zerstörte, jedoch zum Wiederaufbau nicht verwendbare Theile des
Gebäudes kommen nur ihrem Materialienwerthe nach in Betracht.
g. 41.
Ist das Gebäude nicht vollständig niedergebrannt oder zerstört, sondern
nur theilweise beschädigt und können namentlich einzelne Theile desselben zu dessen
Wiederherstellung in seiner früheren Beschaffenheit noch wieder benutzt werden,
oder übersteigt nach dem Gutachten Sachverständiger der Werth der davon ver-
bliebenen Materialien die Kosten der Schuttaufräumung und Planirung der
Brandstätte, so ist das Vorhandensein eines Partialschadens anzunehmen.
g. 42.
Die Abschätzung eines solchen Schadens wird jedoch nicht auf eine be-
stimmte Geldsumme, sondern darauf gerichtet, der wievielte Theil des versicherten
Ge-