Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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wahlen, welche während der Zeit nöthig werden, in welcher der Provinziallandtag 
nicht versammelt ist, bewirkt die Landesdeputation. Solche Ergänzungswahlen 
belten jedoch nur so lange, bis die endgültige Ersatzwahl durch den Provinzial- 
andtag erfolgt ist. 
Die Meschußmitglieder erhalten für ihre Theilnahme an den Versamm- 
lungen des Ausschusses Tagegelder und Reisekosten nach denselben Grundsätzen, 
wie die Mitglieder der Landesdeputation. 
G. 64. 
Alle zur Ausführung vorstehender Bestimmungen und eines Leregelten 
Geschäftsganges erforderlichen geschäftlichen Instruktionen werden nach Anhörung 
des Landtagsausschusses (§. 63.) von der Provinzialdirektion erlassen. 
". 65. 
Die Provinzialdirektion hat dem Provinziallandtage jedesmal bei dessen 
ordentlichem Zusammentritte durch die Landesdeputation eine allgemeine Uebersicht 
des Zustandes der Sozietät vorzulegen und derselben die betreffenden Rechnungen 
beizufügen. Außerdem hat die Provinzialdirektion alljährlich den summarif en 
Inhalt der Rechnungen durch die Amtsblätter der Provinz zur Kenntniß der 
Interessenten zu bringen. 
§. 66. 
Beschwerden über das Verfahren der Kreisdirektoren sind zunächst bei der 
Provinzialdirektion anzubringen. 
Ueber die Beschwerden gegen die Provinzialdirektion entscheidet nach An- 
hörung der letzteren der Ausschuß (F. 63.), wobei der Provinzial-Feuersozietäts- 
Direktor resp. dessen Stellvertreter (F. 55.) nicht mitstimmt. Gegen die Ent- 
scheidungen des Ausschusses steht beiden Theilen der Rekurs an die Landes- 
deputation zu. 
S. 69. 
Der Rekurs geht nach §. 66. an den Ausschuß und in letzter Instanz an 
die Landesdeputation, deren Entscheidung auf diesem Wege endgültig ist. Die 
Poblikation der in den einzelnen Instanzen erlassenen Entscheidungen erfolgt ent- 
weder zu Protokoll oder durch Zusendung gegen Insinuationsdokument. 
Der Rekurs und überhaupt jede Beschwerde muß binnen einer aus- 
schließenden Frist von sechs Wochen, vom Tage der Publikation der angegriffenen 
Entscheidung ab gerechnet, angebracht werden. Die Berufung auf schiedsrichter- 
liche Entscheidung ist binnen einer gleichen Frist nach der Publikation der Ent- 
scheidung der Provinzialdirektion bei der letzteren eintulegen. Die Provokation 
auf den Weg Rechtens ist ebenfalls binnen sechs Wochen nach der Publikation 
der Entscheidung der Provinzialdirektion bei dem Kreisdirektor anzumelden. Wo 
der Weg Rechtens zulässig und von den Interessenten gewählt ist, muß die Klage 
innerhalb sechs Monaten nach dem Ablauf obiger Präklustofris bei dem zu- 
ständigen Gericht angebracht werden, widrigenfalls die Entscheidung der Direktion 
in Rechtskraft übergeht. 
(r. 7887—7888.) Art.
	        
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