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d) den Staumeister zu beaufsichtigen und mit den übrigen Vorstandsmit-
gliedern halbjährlich die Grabenschau abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden für
denselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen und Führung
von Prozessen ist jedoch die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder
erforderlich;
s) unter Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder die Ordnungsstrafen
gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung dieses Statuts und
der sonstigen dazu erlassenen Reglements bis zur Höhe von Einem Thaler
festzusetzen und für die Kasse einzuziehen.
C. 11.
Zur Bewachung und Bedienung der Stau= und Bewässerungsanlagen
wird von dem Vorstande ein Staumeister auf dreimonatliche Kündigung angestellt
san *lrP’ Lohn nach Anhörung der Generalversammlung der Verbandsgenossen
estgestellt.
8 Der Staumeister erhält eine Instruktion und ist allein befugt zu bewässern,
er hit so wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser
erhalten.
Kein Eigenthümer darf die gemeinschaftlichen Schleusen oder die Schleusen
vor den einzelnen Parzellen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Bewässerungs-
anlagen eigenmächtig verändern, bei Meidung einer Konventionalstrafe bis zu
zwei Thaler, welche der Vorsitzende des Vorstandes für jeden Kontraventionsfall
festsetzt und einzieht.
Der Staumeister wird von dem Amte Burgdorf beeidigt; er hat seiner
Instruktion und den Anordnungen des Vorsitzenden des Vorstandes Folge zu
leisten und kann von diesem unter Zustimmung des Vorstandes mit Geldbuße
bis zu Einem Thaler bestraft werden.
Seine Entlassung erfolgt durch den Vorstand.
S. 12.
Zur Führung der Rechnung über die gemeinsamen Anlagen wird ein
Rechnungsführer von der Generalversammlung der Verbandsgenossen durch
Stimmenmehrheit erwählt; zugleich beschließt die letztere über die demselben zu
gewährende Vergütung.
Die Jahresrechnungen werden, nachdem sie vom Vorstande abgenommen
sind, je acht Tage lang in den Wohnungen der Vorstandsmitglieder zu Doll-
bergen, Catensen und Schwüblingsen zur Einsicht der Betheiligten ausgelegt und
solches denselben zuvor in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
KC. 13.
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit und den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Rutungercchten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
(Nr. 7902—7903.) ge-