Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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d) den Staumeister zu beaufsichtigen und mit den übrigen Vorstandsmit- 
gliedern halbjährlich die Grabenschau abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden für 
denselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen und Führung 
von Prozessen ist jedoch die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder 
erforderlich; 
s) unter Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder die Ordnungsstrafen 
gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung dieses Statuts und 
der sonstigen dazu erlassenen Reglements bis zur Höhe von Einem Thaler 
festzusetzen und für die Kasse einzuziehen. 
C. 11. 
Zur Bewachung und Bedienung der Stau= und Bewässerungsanlagen 
wird von dem Vorstande ein Staumeister auf dreimonatliche Kündigung angestellt 
san *lrP’ Lohn nach Anhörung der Generalversammlung der Verbandsgenossen 
estgestellt. 
8 Der Staumeister erhält eine Instruktion und ist allein befugt zu bewässern, 
er hit so wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser 
erhalten. 
Kein Eigenthümer darf die gemeinschaftlichen Schleusen oder die Schleusen 
vor den einzelnen Parzellen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Bewässerungs- 
anlagen eigenmächtig verändern, bei Meidung einer Konventionalstrafe bis zu 
zwei Thaler, welche der Vorsitzende des Vorstandes für jeden Kontraventionsfall 
festsetzt und einzieht. 
Der Staumeister wird von dem Amte Burgdorf beeidigt; er hat seiner 
Instruktion und den Anordnungen des Vorsitzenden des Vorstandes Folge zu 
leisten und kann von diesem unter Zustimmung des Vorstandes mit Geldbuße 
bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
Seine Entlassung erfolgt durch den Vorstand. 
S. 12. 
Zur Führung der Rechnung über die gemeinsamen Anlagen wird ein 
Rechnungsführer von der Generalversammlung der Verbandsgenossen durch 
Stimmenmehrheit erwählt; zugleich beschließt die letztere über die demselben zu 
gewährende Vergütung. 
Die Jahresrechnungen werden, nachdem sie vom Vorstande abgenommen 
sind, je acht Tage lang in den Wohnungen der Vorstandsmitglieder zu Doll- 
bergen, Catensen und Schwüblingsen zur Einsicht der Betheiligten ausgelegt und 
solches denselben zuvor in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. 
KC. 13. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über 
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit und den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Rutungercchten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
(Nr. 7902—7903.) ge- 
 
	        
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