Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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halten.  Die  Interessenten  tragen  dazu  nach  Maßgabe  und  Verhaͤltniß  der  Größe
ihres  betheiligten  Grundbesitzes  bei.  Es  sollen  jedoch  die  Besitzer  der  im  sogenannten
  Orte  belegenen  Wiesen,  welche  zu  den  erstmaligen  Anlagekosten  der  östlich
des  Kanals  angelegten  Brücken  und  Schleusen  nur  zur  Hälfte  herangezogen  sind,
auch  zu  den  Unterhaltungskosten  dieser  Anlagen  nur  nach  der  Hälfte  ihrer  betheiligten
  Wiesenflächen  beizutragen  haben.  Dagegen  haben  diese  Verbandsgenossen
die  in  einem  darüber  aufgestellten  besonderen  Verzeichnisse  aufgeführten  Anlagen,
insbesondere  die  Gräben,  welche  sie  auf  alleinige  Kosten  hergestellt  haben,  allein
zu  unterhalten.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Vorrichtungen  zur  Bewässerung  der
einzelnen  Wiesenparzellen  ist  von  deren  Eigenthümern  allein  zu  tragen.

S.  4.

Die  Listen  der  Beiträge  zur  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen,
welche  von  dem  Vorstande  nach  Maßgabe  der  im  vorigen  Paragraphen  enthal.
tenen  Grundsätze  aufgestellt  werden,  sind  durch  das  Amt  Burgdorf  festzustellen.
Auf  Grund  derselben  werden  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative
Exekution  zur  Verbandskasse  eingezogen.

G.  5.

Ueber  die  zur  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlogen  erforderlichen
Arbeiten  und  die  Art  ihrer  Ausfuͤhrung  bestimmt  der  Vorstand  des  Verbandes.

Der  Vorsitzende  desselben  ist  befugt,  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht
wohl  unterbleiben  dürfen,  falls  solche  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  auseführt
  werden,  den  Verpflichteten  zur  Ausführung  eine  angemessene  Frist  zu
#enn  und  bei  deren  Nichteinhaltung  der  bei  der  Fristbestimmung  auszusprechenden
Androhung  gemeh  die  Arbeiten  auf  Kosten  der  Säumigen  zu  bewirken.

Der  Vorstand  hat  sodann  die  Kosten  von  den  Verpflichteten  einzuziehen,
event.  auf  administrativem  Wege  durch  das  Amt  Burgdorf  einziehen  zu  sassen,

K.  6.

Die  Angelegenheiten  der  Bewässerungs-Genossenschaft  werden  durch  einen
Vorstand  aus  drei  Personen  geleitet,  von  denen  einer  in  Catensen,  einer  in
Schwüblingsen  und  einer  in  Dollbergen  wohnen  muß.

hrh  Dieselben  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden  und  beschließen  nach  Stimmenmehrheit.


Ihr  Amt  ist  ein  Ehrenamt,  indeß  erhalten  sie  für  Wege  und  sonstige
baare  Auslagen  eine  von  der  Generalversammlung  festzusetzende  billige  Vergütung.

F.  7.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  für  jedes  Mitglied  zu  bestellenden
Stellvertreter  werden  von  den  Verbandsgenossen  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre
gewählt.  Alle  zwei  Jahre  treten  ein  Vorstandsmitglied  und  ein  Stellvertreter
aus,  das  erste  und  zweite  Mal  nach  dem  Loose,  sodann  nach  dem  Dienstalter.
Eine  Wiederwahl  ist  zulässig,  jedoch  hat  das  Vorstandsmitglied,  welches  sechs

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