— 510 —
Diefer Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz= Sammlung zu ver-
öffentlich
zf Vrü den 23. Oktober 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem die Hafenabgaben in Kiel vom 1. Januar 1872. ab bis
auf Weiteres zu erheben sind.
Vom 23. Oktober 1871.
An Hafengeld wird entrichtet für jede Last (jede zwei Tonnen) Tragfähigkeit:
1) bei einer Tragfchigkeit von 40 Lasten (80 Tonnen) und weniger:
für den bestauten Raum:
beim Einggagaga2b 4 Silbergroschen,
beim Ausgng 4 "
für den unbestauten Raum:
beim Eingng ..... ... 2 Silbergroschen,
beim Aussgunng 2
2) bei en Traßfihigkeit me von mehr als 40 Lasten (80 Tonnen):
für den bestauten Raum:
beim Eingng .. 5 Silbergroschen,
beim Aussaugg .. .. . .. 5 "
für den nbestatßen Raum:
beim Eingeegg .. 23 Silbergroschen,
beim Aussgng ... 27 O
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Seegras, Sand, keo
Torf, Salz) Heu; Stroh, Dachrath, Dünger oder frischen Fischen
besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für unbestaut fahrende
Schiffe zu entrichten.
2) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement,
Bruch.-, Cement., Granit., Gyps-, Kalk., Mauer-.) Pflaster- oder Aegel
steinen aller Art, Kreide, D on- oder Pfeifenerde, Steinkohlen, Koaks
oder Rehschwefel besteht, haben das Hafengeld für den bestauten Raum
nur mit 2 des Normalsatzes zu entrichten
3) Faßeuge welche als vorbeisegelnd larirt werden, haben das Hafen-
geld nur für so viele Lasten (Tonnen)) als die gelöschten oder geladenen
Waaren betragen, zu entrichten. Fu
) Für