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4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Kiel regelmäßig oder häufig im Jahre
besuchen, kann nach Wahl,) anstatt der tarifmäßigen Abgaben für jede
einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindungssumme entrichtet werden, deren
Höhe durch Beschluß der Stadtkollegien unter Vorbehalt der Genehmigung
der Regierung festzusetzen ist.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarife die Last den Erhebungsmaßstab bildet, ist
karher die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund (2 Tonnen) zu
verstehen.
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit resp. des bestauten Raumes werden
Bruchtheile von einer halben Last oder mehr (eine Tonne oder mehr)
für eine volle Last (volle zwei Tonnen) gerechnet, kleinere Bruchtheile
dagegen außer Berechnung gelassen.
Der Betrag der gelöschten oder geladenen Waaren an Lasten ist
nach Anleitung des Beauumcsreglemehls vom 29. Dezember 1838.
(Chron. Sammlung der Verordnungen für Schleswig. Holstein S. 843. ff.)
u ermitteln.
3) Ergiebt die Berechnung der Bestauung eine höhere Lastenzahl (Tonnen-
zahhh als die gemessene Tragfähigkeit des Schiffes, so ist die desfallsige
bgabe nur nach der letzteren zu berechnen und das Schiff als vollbe-
laden zur Abgabe heranzuziehen.
4) Die Hebung geschieht auf Grund der Zolldeklaration, und wo eine solche
nicht abgegeben wird, auf Grund der Ermittelungen des von der Stadt-
verwaltung hiermit beauftragten Beamten.
5) Das abgabepflichtige Kieler Hafengebiet wird begrenzt durch eine von
der Seeburg am nordwestlichen Ufer der Föhrde bis nach der an der
Schwentine-Mündung gelegenen Spitze von Ellerbeck am südöstlichen Ufer
gezogene Linie. Z
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes find sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und denselben
ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche in den Hafen einlaufen und denselben wieder ver-
lassen, eahmne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung
ganz oder theilweise veräußert zu haben;
3) Fahrzeuge, welche wegen widrigen Windes, Seeschadens oder anderer
Unglücksfälle, sowie zur Reparatur des Schiffes oder zur Konservirung
der Ladung desselben, ferner wegen Eisgangs, oder um Winterlager zu
halten, den Hafen anlaufen und nur ihre eingebrachte Ladung, mag
solche gelöscht gewesen oder im Schiffe verblieben sein, später wiederum
ausführen. Werden außer den eingebrachten noch andere Waaren aus-
geführt, so wird die Befreiung von den Hafengeldern beim Ausgange
wegfällig;
(Nr. 7905.) 4) Fahr-