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(Nr. 7907.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Oktober 1871., betreffend die Genehmigung eines
zweiten Rachtrages zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät
der Provinz Posen vom 9. September 1863.
A#- den Bericht vom 23. Oktober d. J. will Ich, in Folge des von dem
16. Posenschen Provinziallandtage am 27. Juni d. J. gefaßten Beschlusses,
dem beigefügten "
zweiten Nachtrage zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät
der Provinz Posen vom 9. September 1863.
hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz= Sammlung zu
veröffentlichen.
Berlin, den 25. Oktober 1871.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Zweiter Nachtrag
zu dem
Revidirten Reglement für die Feuersozietät der Provinz Posen vom
9. September 1863.
(Gesetz Sammlung Seite 577. ff.)
Der F. 44. des Reglements erhält folgenden Zusatz:
Wenn der Brand eines Gebäudes jedoch zu einer Zeit stattgefunden hat,
während welcher an oder in demselben eine bewegliche Dampfmaschine (Lokomobile)
im Betriebe gewesen ist, und Seitens des Versicherten nicht der Nachweis geführt
wird, daß der Brand auf andere Weise als durch die Lokomobile entstanden ist,
so soll zwar ein Anspruch auf Rückgewähr gegen den Versicherten wegen Ver-
schuldung nicht geltend gemacht werden. Die Direktion ist jedoch in solchem
Falle berechtigt, von der nach Vorschrift des Abschnitts VIII. des Reglements
ermittelten Wendentschädigan einen gewissen Betrag in Abzug zu bringen.
Dieser Betrag wird für das abgebrannte Gebäude, an oder in welchem die
Lokomobile gearbeitet hat, wenn dasselbe mit weicher Bedachung versehen war,
auf zwanzig Prozent, und wenn dasselbe mit harter Bedachung versehen war,
auf zehn Prozent, für andere abgebrannte Gebäude auf demselben Gehäfte
hingegen, die von demselben Feuer ergriffen wurden, je nachdem sie weiche oder
harte Bedachung hatten, auf zehn resp. fünf Prozent der Entschädigungssumme
hiermit festgesetzt.
(Nr. 7907—7908.) (Nr. 7908.)