Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 4. 
Bekannt. Bekanntmachungen Seitens der Gesellschaft ergehen unter ihrer Firma 
nachungen. und können von dem Vorstande oder von dem Aufsichtsrathe ausgehen sie gelten 
  
ertheilen in allen Fällen verpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vor- 
eschrieben ist. Dieselben sind berechtigt, gegen jede angemeldete Forderung unabbängig, von 
bem Vertreter (Kurator, Verwalter) der # onsursmals Widerspruch zu erheben. ieser 
Widerspruch hält die Feststellung der Forderung im Konkurse und ihre Befriedigung aus 
der Konkursmasse nicht auf. Ein Zwangsakkord (Konkordat) findet nicht statt. 
Der Konkurs (Falliment) über das Genossenschaftsvermögen zieht den Konkurs (Falli- 
ment) über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich. Der Beschluß 
über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung des Falliments) hat die Namen der 
solidarisch verhafteten Genossenschafter nicht zu enthalten. obald der Konkurs (Falliment) 
beendet ist, sind die Gläubiger berechtigt, wegen des Ausfalles an ihren Forderungen, jedoch 
nur, wenn solche bei dem Konkursverfahren (Falliment) angemeldet und verifizirt sind, ein- 
schließlich Zinsen und Kosten, die einzelnen, ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in 
Anspruch zu nehmen. 
Die Genossenschafter können, wenn sie wegen solcher Ausfälle verklagt werden, nur 
gegen solche Forderungen Eimmendungen machen, bei welchen der oben erwähnte Wider- 
spruch (Absatz 3.) von dem Vorstande beziehungsweise den Liquidatoren vor der Verifkation 
erhoben ist. 
8. 52. 
Nachdem das Konkursverfahren (Falliment) soweit gediehen ist, daß der Schluß- 
vertheilungsplan feststeht, liegt dem Vorstande ob, eine Berechnung (Vertheilungsplan) an- 
zufertigen, aus welcher sich ergiebt, wieviel jeder Genossenschafter zur Befriedigung der 
Gläubiger wegen der im Konkurs erlittenen Ausfälle beizutragen habe. Wird die Zahlung 
der Beiträge verweigert oder verzögert, so ist der Vertheilungsplan von dem Vorstande dem 
Konkursgerichte mit dem Antrag einzureichen: den Vertheilungsplan für vollstreckbar zu er- 
klären. Dem Antrag ist eine Abschrift oder ein Abdruck des Gesellschaftsvertrages und ein 
Verzeichniß der Ausfälle der Gläubiger, sowie der nach dem Plane zu einem Beitrage ver- 
pflichteten Genossenschafter beizufügen. 
g. 53. 
Bevor das Gericht uͤber den Antrag Beschluß faßt, sind die Genossen #alter mit 
ihren etwaigen Erinnerungen gegen den Plan in einem Termine zu hören. it Abhaltung 
des Termins wird, wenn das Konkursgericht ein Kollegialgericht ist, ein Mitglied des letz- 
teren (Richter-Kommissar) beauftragt. Bei der Vorladung der Genessenschafter ist eine Mit- 
theilung des Plans nicht erforderlich; es genügt, daß derselbe drei Tage vor dem Termine 
ur Einsicht der Genossenschafter bei dem Gerichte offen liegt, und daß dies denselben bei der 
orladung angezeigt wird. Von dem Termine ist auch der Vorstand in Kenntniß zu setzen. 
Die nochmalige Vorladung eines Betheiligten, welcher in dem Termine nicht erscheint, ist 
nicht erforderlich. Werden Erinnerungen erhoben, so ist das betreffende Sach-- und Rechts- 
verhältniß in dem Termine thunlichst in soweit aufzuklären, als zur vorläußien Beurtheilung 
der Erheblichkeit der Erinnerungen erforderlich ist. 
S. 54. 
Nach Abschluß des im §. 53. bezcichneten Verfahrens unterzieht das Gericht auf 
Grundlage der beigebrachten Schriftstücke und der von dem Richter aufgenommenen Ver- 
handlungen den Vertheilungsplan einer näheren Prüfung, berichtigt den Plan, soweit nöthig, 
und erläßt hierauf den Beschtup durch welchen derselbe für vollstreckbar erklärt wird. Das 
Gericht kann vor Abfassung des Beschlusses von dem Vorstande jede nähere Aufklärung und 
die Beibringung der in dem Besitz desselben befindlichen, zur Erledigung von Zweifeln dienen- 
den Urkunden sordern. # 
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