Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Lefrikdigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 21. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Xheinprovinz, Negierungebezirk Düsseldorf. 
Obligation 
der 
Stadt Remscheid 
(Trockener Stempel.) Littr. — (Stadtsiegcl.) 
über 
............... Thaler Kurant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom ........ 
hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber 
dieser Obligation die Summe von .... .. . . . . Thalern Kurant, deren Empfang 
sie bescheinigen, von der Gemeinde Remscheid zu fordern hat. 
Die auf vier einhalb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 1. April 
und 1. Oktober jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der aus- 
gefertigten halbjährlichen Zinskupons gezahlt. Das Kapital wird durch Amor- 
tisation berichtigt werden, weshalb eine Kündigung von Seiten der Gläubiger 
nicht zulässig ist. Die näheren Bestimmungen sind in dem nachstehend abge- 
druckten Privilegium enthalten. 
Remscheid, den .. ten .... .. .. . .. 18.. 
Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission. 
(Unterschrift.) (Unterschriften.) 
Der Gemeinde-Empfänger. 
(Unterschrift.) 
Hierzu sind die Kupons Serie ausgereicht. 
Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Remschrid im Hetrage von 50,000 Thalern. 
Vonn .. 
(Folgt der Abdruck des Privilegiums.) 
Rhein-
	        
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