Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Der Halle-Sorau· Gubener Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht 
vorbehalten, für die im Eingange dieses Privilegiums angegebenen Zwecke mit 
Genehmigung der Staatsregierung eine weitere Anleihe in Prioritäts-Obligationen 
bis zu einem Gesammtbetrage von zwei Millionen Einhundert und neunzig Tausend 
Thuen mit gleichem Vorzugsrechte bezüglich ihrer Verzinsung und Amortisation 
zu machen. 
G. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe des im §. 3. 
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesellschaft länger 
als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn durch Verschulden der Gesellschaft der Transportbetrieb auf der 
Eisenbahn länger als sechs Monate ganz eingestellt gewesen ist; 
Jc) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern 
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zu- 
rückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem sub c. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs- 
frist zu beobachten) auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. 
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisen- 
bahngesellschaft die nicht innegehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende 
binnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der 
zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die In- 
haber der Prioritäts. Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbeweg- 
liche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
K. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst, 
oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen ge- 
hört, veräußern. 
Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb 
der Bahn und Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche 
innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu 
öffentlichen Zwecken, als zur Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder 
steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen ab. 
getreten werden möchten. 
#Ir. 7012.) Die
	        
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