Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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der,  den  Gemeinden  Zimmern  infra  und  Hopfgarten  wegen  eines,
im  Jahre  1814  erlittenen  Brandunglücks  bewilligten  und  gezahlten  Remissions-Gelder
  mit  352  thlrn.  —  gr.  2  pf.  Konventions-Geld;

c)  auf  die,  vor  und  nach  dem  1.  July  1814  rücksichtlich  gedachter  Gebiethstheile
  entstandenen  Forderungen  für  Verpflegung  Königlich  Preußischer  Truppen,
  wovon  auf  die  Zeit  nach  dem  1.  July  1814  Ihrerseits  1828  thlr.  —  gr.
11,1/2  pf.  Konventions-Geld  gerechnet  werden;

d)  auf  ein,  zu  298  thlr.  20  gr.  9,1./2  pf.  berechnetes  Drittheil  des  Kassen-Bestandes
  von  887  thlrn.  14  gr.  11  pf.  Konventions-Geld,  welcher  nach  Sachsen-Weimar'scher
  Behauptung  in  dem,  zur  Zahlung  der  Zinsen  von  der  Erfurt-Blankenhaynschen
  Landesschuld  bestimmt  gewesenen  gemeinschaftlichen  Fonds
am  Schlusse  des  Jahres  1815  verblieben  war.

D.  Als  Besitzerin  alt-Weimar'scher  Gebiethstheile  entsagt  die  Großherzogliche
  Regierung  den,  in  dieser  Eigenschaft  gegen  Preußen  von  Ihr  erhobenen
Ansprüchen,

a)  wegen  eines,  vom  1.  April  1808  bis  ult.  May  1815  mit  2396  tblrn.
9  gr.  1,1/8  pf.  erwachsenen  Rückstandes  an  Rekognitions-Geldern,  welche  für
die  Gebiethe  Blankenhayn,  Nieder-Kranichfeld  und  Nieder-Gleichen  auf  dem
Grunde  älterer  Rezesse  zum  Anerkenntniß  einiger,  dem  Haufe  Sachsen-Weimar
zustehenden  Hoheitsrechte  jährlich  mit  382  Gulden  3  gr.  1  pf.  an  Dasselbe  zu
zahlen  waren;

b)  wegen  zehenjähriger  seit  1806  auf  100  thlr.  Konventions-Geld  erwachsener
  Miethszinsen  von  dem,  in  der  Stadt  Erfurt  belegenen  so  genannten  Georgenthaler
  Hofe,  dessen  Eigenthum  Sachsen-Weimar  im  Artikel  5  des  Staatovertrages
  vom  22.  September  1815  an  Preußen  abtrat;

)  wegen  eines,  von  der  vormahligen  Verwaltung  dieses  Hofes  vor  alterer
Zeit  dem  Stadtrathe  zu  Erfurt  geleisteten  und  später  auf  die  dortige  landeöherr-=liche
  Kreiskasse  übernommenen  Kapitales  nebst  rückständigen  Zinsen  im  Gesammt-=betrage
  von  615  thirn.  Konventions-Geldz

)  wegen  einer,  im  Jahre  1813  auf  französische  Requisition  erfolgten  Lieferung
  von  Hötlzern  aus  alt-Weimar  schen  Forsten  zur  Befestigung  des  Erfurter