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der, den Gemeinden Zimmern infra und Hopfgarten wegen eines,
im Jahre 1814 erlittenen Brandunglücks bewilligten und gezahlten Remissions-Gelder
mit 352 thlrn. — gr. 2 pf. Konventions-Geld;
c) auf die, vor und nach dem 1. July 1814 rücksichtlich gedachter Gebiethstheile
entstandenen Forderungen für Verpflegung Königlich Preußischer Truppen,
wovon auf die Zeit nach dem 1. July 1814 Ihrerseits 1828 thlr. — gr.
11,1/2 pf. Konventions-Geld gerechnet werden;
d) auf ein, zu 298 thlr. 20 gr. 9,1./2 pf. berechnetes Drittheil des Kassen-Bestandes
von 887 thlrn. 14 gr. 11 pf. Konventions-Geld, welcher nach Sachsen-Weimar'scher
Behauptung in dem, zur Zahlung der Zinsen von der Erfurt-Blankenhaynschen
Landesschuld bestimmt gewesenen gemeinschaftlichen Fonds
am Schlusse des Jahres 1815 verblieben war.
D. Als Besitzerin alt-Weimar'scher Gebiethstheile entsagt die Großherzogliche
Regierung den, in dieser Eigenschaft gegen Preußen von Ihr erhobenen
Ansprüchen,
a) wegen eines, vom 1. April 1808 bis ult. May 1815 mit 2396 tblrn.
9 gr. 1,1/8 pf. erwachsenen Rückstandes an Rekognitions-Geldern, welche für
die Gebiethe Blankenhayn, Nieder-Kranichfeld und Nieder-Gleichen auf dem
Grunde älterer Rezesse zum Anerkenntniß einiger, dem Haufe Sachsen-Weimar
zustehenden Hoheitsrechte jährlich mit 382 Gulden 3 gr. 1 pf. an Dasselbe zu
zahlen waren;
b) wegen zehenjähriger seit 1806 auf 100 thlr. Konventions-Geld erwachsener
Miethszinsen von dem, in der Stadt Erfurt belegenen so genannten Georgenthaler
Hofe, dessen Eigenthum Sachsen-Weimar im Artikel 5 des Staatovertrages
vom 22. September 1815 an Preußen abtrat;
) wegen eines, von der vormahligen Verwaltung dieses Hofes vor alterer
Zeit dem Stadtrathe zu Erfurt geleisteten und später auf die dortige landeöherr-=liche
Kreiskasse übernommenen Kapitales nebst rückständigen Zinsen im Gesammt-=betrage
von 615 thirn. Konventions-Geldz
) wegen einer, im Jahre 1813 auf französische Requisition erfolgten Lieferung
von Hötlzern aus alt-Weimar schen Forsten zur Befestigung des Erfurter