g 148.1 Devästallonsklage. 653
2 = Nominalbetrag der Hypothel, so ergiebt sich die
Gleichung:
100 (42A): 100 -= „ X
(42 540.„
100 + 360)) 100 — 1000T
100 1000 #100000
166 106 — 993N9.
*)
Die Aenderungen bei Berechnung von 365 Tagen.
für das Jahr bezw. für einen Zinsfuß von 5% ergeben
sich mit Leichtigkeit.)
5) Die Verschlechterung ist eine erst drohende E 1134 B. G. B.).
V Voraussetzung ist. hier eine positive Einwirkung des Eigenthümers
oder eines Dritten. Droht eine solche, so geht die dingliche
Klage des Hypothekengläubigers auf Unterlass sung gegen den
Eigenthümer oder jeden Dritten oder gegen beide gemeinschaftlich.
Wenn der Eigenthümer: die Einwirkung entweder selbst veranlaßt
oder durch Unterlassung von entsprechenden Vorkehrungen gegen Einwirkung
Dritter oder gegen andere Beschädigungen hat geschehen lassen,
so hat der Hypothekengläubiger neben dem Hauptanspruch auf Unterlassung
die Befugniß, im Wege der Klage oder einstweiligen Verfügung
vorbeugende Maßregeln. Frrichtlich anordnen zu lassen
6 935 ff. C. P.O..
Die Sicherungsmaßregeln könnensein: Vetördnung einer. zu stellenden
Kaution, Erlaß eines Veräußerungsvebbots#nter Hintveis auf die gesetliche
Strafe, Zwanzsverwaltung des Gründstücks und Beschlagnahme
der Früchte. ) · ·
Die statutenmäßigen Privilegien der Landschaften und sonstigen
mit korporntiven Rechten versehenen Kreditinstitute werden hierdurch
nicht berührt.
—
"?) Vgl. Wilmowsky Anm. 3 zu § 58 K.O., Neumann zu 81133;
vgl. ferner § 1201 Abs. 2 B. G. B. ·
0)Vgl.-ObsTrib.inGr«Uchoth.24"-SLT1-1«6. »
E7-)VgI-.Art.-1s67E.G:V.-G.B.;§«10-3w«.V.G.,»§.2"«-C;G.·z.Zw.V.G.,
Art.9,12,34Preuß.A.G.z.Zw.V.G.;Art.2.lAbf.2Preuß.A.G.z".·(5).B.O.