Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Einleitung.  $  12.  43

Die  Vereinigung  der  Staaten  beruht  sowohl  in  dem  Falle  der
Personalunion  als  in  dem  der  Realunion  lediglich  auf  der  Person
des  Herrschers..  Gemeinsame  Organe  für  die  durch  Union  verbundenen
  Staaten  sind  freilich  denkbar  und  werden  namentlich
in  Fällen  der  Realunion  vorkommen  (österreichisches  gemeinsames
Ministerium,  Delegationen  des  österreichischen  Reichsrates  und
ungarischen  Reichtages).  Aber  diese  gemeinsamen  Organe  erscheinen
  nicht  als  etwas  für  das  Verhältnis  Wesentliches,  sondern
sind  akzessorischer  Natur.  Sie  haben  außerdem  nicht  den
Charakter  von  Organen  eines  größeren,  über  den  Staaten  stehenden
Gemeinwesens,  sondern  fungieren  als  Organe  jedes  einzelnen  der
verbundenen  Staaten  ®.

[Zu  den  Staatenverbindungen  im  weiteren  Sinne  gehören  auch
die  einseitigen  Abhängigkeitsverhältnisse  des  Völkerrechts:
  ein  Staat  oder  mehrere  Staaten  haben  sich  —  tatsächlich
vielleicht  gezwungenermaßen,  rechtlich  jedenfalls  freiwillig,  in  der
Regel  durch  Vertrag  —  in  ein  Verhältnis  zu  einem  dritten  Staate
begeben,  kraft  dessen  dieser  Dritte  gewisse  (insbesondere  auswärtige,
  nach  Befinden  auch  innere)  Hoheitsrechte  des  oder  der
andern  auszuüben  befugt  ist.  Ein  Musterbeispiel  dieser  Art  von
Staatenverbindung  ist  das  Protektorat,  kraft  dessen  der  eine
Staat  —  die  Schutzmacht  oder  der  Protektor  —  den  andern  —
den  Schutzstaat  —  gegen  Angriffe  dritter  Staaten  zu  schützen
verpflichtet  ist,  wogegen  letzterer  im  Verkehr  mit  dritten  die  Vorund

  ihre  Lösung  (1912);  Fleischmann,  Das  Staatsgrundgesetz  des  Kgr.  Norwegen
  (1912)  ff.,  38  f),  während  die  erstgenannte  noch  fortbesteht  (über
ihre  Geschichte  und  rechtliche  Natur  vgl.  aus  der  reichhaltigen  Literatur
insbes.  Jellinek,  Staatenverbindungen  227  ff.,  Staatsl.  757  ff.;  v.  Juraschek,
Personalunion  und  Realunion;  Ulbrich,  Österr.  Staatsrecht  (3.  A.  1904)  47  ff.;
Seidler,  Das  juristische  Kriterium  des  Staates  W}ff  ;  Hauke,  Grundriß  des
Verfassungsrechtes  (im  Grundriß  des  österr.  Rechts)  141  ff.;  Tezner,  Der
österr.  Kaisertitel,  das  ungarische  Staatsrecht  u.  die  ungar.  Publizistik  (1899);
Derselbe,  Der  Kaiser  (1909)  199  fi.;  Hatschek  a.  a.  O.  8  23  ff.)

Als  Real-  und  nicht  ala  Personalunion  ist  auch  die  Gemeinsamkeit  des
Landesherrn  aufzufassen,  welche  die  beiden  deutschen  Fürstentümer  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen  seit  1909  (Erlöschen  der
Sondershäuser  Linie  des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gesamthauses)  verbindet:
  Rehm,  Staatsl.  (1907)  35;  a.  M.  Strupp  im  Jahrb.  Of.R.  6  293,  der
das  Verhältnis  (ohne  nähere  Begründung)  für  eine  Personalunion  erklärt.

«So  mit  Recht:  Brie  in  GrünhutsZ.  11  139,  Theorie  der  Staatenverbindungen
  77  ff.;  v.  Juraschek,  Personalunion  und  Realunion  103  ff.  Unrichtig
  ist  es  daher,  die  Realunion  für  einen  Spezialfall  des  Staatenbundes
anzusehen  (Jellinek,  Staatenverbindungen  225  ff,  System  307;  Triepel,  Interum

  92)  oder  die  österreichisch-ungarische  Monarchie  für  eine  zu  einem
Staatenbunde  entwickelte  Realunion  (Ülbrich,  Österreich.  Staatsrecht,  $  315,
einen  Staatenstaat  (Bidermann,  Die  rechtl.  Natur  der  österr.-ungarischen
Monarchie,  1877,  Die  staatsrechtlichen  Wirkungen  der  österr.  Gesamtstaatsidee,
  GrünhutsZ.  21  339  ff.)  oder  für  einen  Bundesstaat  zu  erklären  (Dantscher
v.  Kollesberg,  Der  monarchische  Bundesstaat  Österreich-Ungarm,  1880).
Dasselbe  gilt  von  der  Behauptung,  daß  die  Realunion  keine  besondere  staatliche
  Einrichtung,  sondern  entweder  Staatenbund  oder  Bundesstaat  sei
(Affolter,  Allgem,  Staatsr.  54  N.  46).