Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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vertheidigten  Weise  zurückzuführen.  Er  ordnet  nicht  an,  dass
die  auf  Gewohnheit  beruhenden  Rechtssätze  beachtet  werden
sollen  in  demselben  Sinne,  wie  er  durch  seine  Gesetze  für  andere
Verhältnisse  Vorschriften  aufstellt,  sondern  er  befiehlt  nur  seinen
Richtern,  jene  Sätze  anzuwenden.  An  diesen  Unterschied  in  der
Auffassung  dürften  sich  auch  praktische  Folgen  knüpfen.  Will
der  Staat  dem  (zewohnheitsrechte  durch  einen  von  ihm  aufgestellten
  Grundsatz  verbindliche  Kraft  für  die  Unterthanen  beilegen,
  so  muss  er,  wie  im  ersten  Abschnitte  ausgeführt  ist,  auch
die  näheren  Bedingungen  hierfür,  die  Erfordernisse  des  Gewohnheitsrechts,
  feststellen.  Erhebt  er  einen  einzelnen  Rechtsgedanken
zum  Rechtssatze,  so  hat  er  eben  von  ihm  eine  bestimmte  Vorstellung.
  Fehlt  es  dagegen  an  ihr  und  zugleich  an  der  Vorstellung
  von  Merkmalen,  nach  denen  sich  die  einzelnen  unter  den
allgemeinen  Befehl  fallenden  Sätze  bestimmen  könnten,  so  ist  auch
der  Wille,  dass  mit  diesem  schwankenden  etwas  eine  Veränderung
vor  sich  gehen  solle,  die  es  als  Erzeugniss  des  Staates  erscheinen
lässt,  zu  inhaltslos.  Beabsichtigt  er  dagegen,  für  die  Aufrechterhaltung
  der  ohne  seine  Betheiligung  zu  Stande  gekommenen  gewohnheitsrechtlichen
  Normen  seine  Machtmittel  zur  Verfügung  zu
stellen,  so  kann  er  als  den  Gegenstand  seiner  Anordnung  „das  Gewohnheitsrecht“
  im  Allgemeinen  bezeichnen  und  es  dem  Richter
überlassen,  jene  Erfordernisse  aus  einer  anderen  Quelle  abzuleiten.
Es  legt  dann  ein  ähnliches  Verhältniss  vor,  wie  wenn  der  Staat
die  Anwendung  ausländischen  Rechts  im  Inlande  durch  die  Sätze
des  sogenannten  internationalen  Privatrechts  vorschreibt.  Wie
dieses  Recht  zu  Stande  kommt,  bestimmt  sich  ausschliesslich  nach
den  staatsrechtlichen  Vorschriften  des  fremden  Gemeinwesens!®.

18  Bei  dieser  Auffassung  ist  die  Frage,  ob  es  ein  gemeines  deutsches  Gewohnheitsrecht
  gebe,  dahin  zu  beantworten,  dass  sich  ein  solches  allerdings  als
einheitliche  Norm  (im  Gegensatz  zu  einer  Mehrheit  inhaltlich  übereinstimmender
  Normen)  bilden  kann,  dass  aber  seine  Anwendung  in  den  Gerichten  der
verschiedenen  Länder  auf  Befehlen  der  verschiedenen  Staatsgewalten  beruht.