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g. 3.
Bei der Liquidation der Exekutionsgebühren nach I#. 1. und 2. find folgende
Bestimmungen zu beachten:
a) Die Gebührenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgabenreste
und rückständigen Kosten eines jeden einzelnen Schuldners bestimmt, auf
welche die betreffende Verfügung lautet.
b) Nach dem Beginne eines Exekutionsaktes müssen, soweit im K. 1. selbst
nicht ein Anderes bestimmt ist, die vollen Gebühren bezahlt werden,
auch wenn der Akt wegen inzwischen eingetretener Zahlung, Ausstandskwiltung
oder aus anderen Gründen nicht zur Ausfügeme gekommen
ist.
e) Die Exekutionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Exekutionsakte
in derselben Gemeinde zu gleicher Zeit vorgenommen hat,
von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. Die Kosten für die
öffentliche Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfändeten Sachen
werden jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen werden, nur
einmal nach der Gesammtsumme entrichtet, und unter die dabeil betheiligten
Schuldner nach Verhältniß des aus jeder Masse gewonnenen Erlöses
vertheilt.
d) Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baarer Auslagen,
welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der
das Zwangsverfahren betreibende Beamte auf den Werth der Gegenstände,
ihren Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden Umstände
billige Rücksicht nehmen.
e) Neben den nach F. 1. vorgeschriebenen Gebühren finden besondere Reiseund
Zehrungskosten unter keinen Umständen statt.
) Die Gebühren der zur Schätzung des Werths abgepfändeter Kleinodien
und Kunstsachen zuzuziehenden Sachverständigen werden nach den bei
gerichtichen Schähunzen üblichen Ansätzen, eventuell nach dem Ermessen
er Aufsichtsbehörde bestimmt.
K. 4.
Die Gebühren des Exekutors und alle anderen Exekutionskosten werden
von dem das Verfahren betreibenden Beamten aus den durch den Verkauf der
verpfändeten Sachen oder anderweit eingehenden Geldern gezahlt.
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren
des Exekutors berichtigt, die übrigen Sptuttonskohen aber, soweit sie
nicht gedeckt werden, auf die dazu geeigneten öffentlichen Fonds übernommen,
oder derjenigen Behörde eingezogen, für welche die Exekution stattgefunden
hat.
—— 13“ K5.