Münster. Lingen. 407
Diöoes erlassenen Synodal-Decrete haben Wir erhalten und müssen Euch
über diesen gründlichen, auf richtige Grundsätze gebauten Bericht Unseren
besondern Beifall hiemit bezeigen.
Was die speciellen Gegenstände desselben betrift, so tragen Wir Euch auf:
1. Nomine Regis in sehr gnädigen, doch bestimmten Ausdriicken dem
General-Vicar anzubefehlen, ohne Anfrage bei Euch und ohne Eure Erlaubniss
keine Synodal-Versammlungen auszuschreiben, mit dem Hinzufügen, dass,
sobald keine Gründe des Gegentheils eintreten, diese Erlaubniss immer gern
werde ertheilt werden.
2. Habt Ihr den Synodal-Beschluss vom 15t°° Maertz 1805, der die
vorigen Examinatoren und die alten Synodal-Decrete bestätigt, keinesweges
zu approbiren, auch nicht einmal mit der Clausul: in so fern die besagten
Beschlüsse den Landes-Gesetzen und der Verfassung nicht zuwider laufen;
sondern Ihr habt
3. vom General-Vicar die Namen der Examinatoren zu begehren, und dann
4. diesen nach Maassgabe ihrer Eigenschaften das erforderliche Placetum
regium zu dieser ihrer Bestimmung zu ertheilen oder zu versagen, und
5. diejenigen, welchen Ihr das Placet ertheilet, den Eid der Treue und
Unterthänigkeit an Unsre Höchste Person schwören zu lassen. Endlich
habt Ihr
6. die alten Synodal-Decrete, welche durch jenen neuern vermeintlichen
Sehluss bestätigt worden, ingleichen die älteren geistlichen Verordnungen
vom General-Vicar abzuverlangen und solche demnächst mit Eurem gutschtlichen
Bericht über deren respective Beibehaltung oder Verwerfung
Unserm Hoheits- und Provincial-Finanz-Departement einzureichen.
Alles vorstehende müsset Ihr in einer ganz bestimmten Vorschrift
fassen, ratione modi aber, besonders in introitu auf die glimpflichste Weise
dahin einkleiden, dass gegenwärtige Verordnungen Ausflüsse des landesherrlichen
Hoheitsrechtes cira sacra seyen und, weit entfernt, dem Wohl der
Kirche zuwider zu laufen, dasselbe beförderten, als welche Beförderung
Ihr Euch, da Wir Euch dazu angeordnet hätten, um die Zweige des landesherrlichen
Hoheitsrechts eirca sacra zu bearbeiten und die Ausfltisse desselben
in Ausübung und Anwendung zu bringen, angelegen seyn lassen,
dabei aber die qu. landesherrlichen Rechte stets wahrnehmen und handhaben
würdet, «
1806
Juni 28
Cabinets-Ordre an Schroetter s. unter dem 18. Juni 1805, No. 839. Juli 1