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Artikel R
Beide Rezierungen behalten Sich, eine Jede für Sich, das Recht vor, die in
Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe der ertheilten, beziehungsweise
zu ertheilenden Konzession, gemäß des hierbei anzuwendenden Königlich Preußischen
Gesetzes vom 3. November 1838., anzukaufen. In dem Falle, daß die Groß.-
herzoglich Hessische Regierung von diesem vorbehaltenen Rechte nicht Rleicheeitig
mit der Königlich Preußischen Negierung Gebrauch machen sollte, soll der letz-
teren die Befugniß zustehen, auch die im Großherzoglich Hessischen Gebiete bele-
gene Bahnstrecke nach Maßgabe des erwähnten Königlich Preußischen Gesetzes
in Eigenthum zu nehmen und für Ihre Rechnung betreiben & lassen.
Die Großherzoglich Hessische Regierung behält Sich aber in diesem Falle
das Recht vor, das Eigenthum an der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke später
zu jeder Zeit, nachdem diese Strecke von der Königlich Preußischen Regierung
angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter
denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königich Präßische
Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung der von letzterer
Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nc Abzug des zu
ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Zum Zweck der Erhaltung
eines einheitlichen Betriebes wird in dem Falle, daß beide Regierungen die in Ihr
Gebiet fallenden Bahnstrecken in Eigenthum erworben haben, die Großherzoglich
Hessische Regierung der Königlich Preußischen Regierung die Verwaltung und
die Leitung des Betriebes auf der gesammten Bahn gegen Ablieferung der auf
die Großherzoglich Hessische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den
überall in Kraft bleibenden Besimmungen dieses Vertrages überlassen.
Eine Wiederveräußerung der im roßherscglich Hessischen Gebiete belegenen
Bahnstrecke Seitens der Königlich Preußischen Regierung an Dritte wird nur
mit Zustimmung der Großherzoglich Hessischen Regierung stattfinden.
Artikel XI.
Die Fessehung des Tarifs und Fahrplans erfolgt durch die Königlich
Preußische Regierung. Zwischen Mainz und Wiesbaden sollen jedoch in beiden
Richtungen mindestens vier Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden
und soll hiervon mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen. Auch wird
bezüglich des Fahrplans von Lokalzügen zwischen Mainz und Wiesbaden auf die
desfallsigen Wünsche der Großherzoglich Hessischen Regierung thunlichste Rück-
sicht genommen werden.
Artikel XII.
Die Verpflichtungen, welche der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
für den im Preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn in den Artikeln VII.,
VIII. und IX. der Konzession vom 7. August 1872. im Interesse der Militair-
Post= und Telegraphenverwaltung auferlegt worden sind, sollen ebenmäßig auf
die im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegene Strecke Anwendung finden.
Hinucchlic er Einrichtung durchgehender Verkehre wird die Großherzogli
Hessische Regierung in der von H#r zu ertheilenden Konzession die im Düatt- .
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