Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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In  der  General-Versammlung  wird:

1)

1

3

4)
b)

die  Wahl  der  Verwaltungsmitglieder  vorgenommen  (8.  6);  sie  erfolgt  auf
drei  Jahre,  nach  absoluter,  bei  dem  zweiten  Wahlgange  nach  relativer
Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Vereinsmitglieder,  deren  jedes  eine
Stimme  hat.  Die  erste  General-Versammlung  wählt  11  Personen,  von
denen  nach  dem  ersten  Jahre  3  Mitglieder,  nach  dem  zweiten  und  dritten
Jahre  je  4  Mitglieder  ausscheiden;  —  die  folgenden  General-Versammlungen
  beschränken  sich  auf  Ersatzwahlen  für  die  Ausscheidenden.

Bis  die  Reihefolge  des  Austrittes  nach  der  Amtsdauer  feststeht,  entscheidet
  das  Loos.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.
der  Bericht  über  den  Stand  der  Geschäfts=  und  Kassen-Verhältnisse  durch
den  Vorsitzenden  erstattet;
werden  Beschlüsse  über  etwaige  Anträge  des  Ausschusses  oder  einzelner
Vereinsmitglieder,  sofern  letztere  wenigstens  8  Tage  vorher  dem  Ausschusse
eingereicht  worden,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit
  mit  entscheidender  Stimme  des  Vorsitzenden.

Außerdem  ist  die  Beschlußfassung  der  General-Versammlung  nothwendig:
zur  Ergänzung  oder  Abänderung  der  Statuten  (§.  15).
zur  Auflösung  des  Vereines  (§.  15).

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  der  General-Versammlung  wird  ein
Protokoll  aufgenommen,  welches,  wenn  es  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Schriftführer
und  drei  von  der  General-Versammlung  bezeichneten  Vereinsmitgliedern  unterzeichnet
  ist,  für  den  Verein  und  dessen  Mitglieder  rechtsverbindlich  ist  und  volle  Beweiskraft
  hat.  «

§.8.
Geschäáäftskreis  des  Ausschusses.

Der  nach  §.  6  aus  den  drei  Vorstands-Mitgliedern  und  neun  anderen  Mitgliedern,
  zusammen  also  aus  zwölf  Personen,  bestehende  Ausschuß  beschließt  entscheidend:

A.

b.
Z.
d.
e.

über  die  Gewähr  von  Vorschüssen,

über  Aufnahme  von  Anleihen  (nicht  bloßen  Spareinlagen),

über  den  Verlust  der  Mitgliedschaft,

über  Genehmigung  von  Prozeß-Führung  und  Vergleichsabschlüssen.

Der  Ausschuß  ist  ferner  ermächtigt,  für  den  Verein  solche  Verträge  abzuschließen,
  solche  Verbindlichkeiten  einzugehen,  welche  nach  seinem  Ermessen
zur  Erfüllung  der  Vereinszwecke  geboten  sind.