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In der General-Versammlung wird:
1)
1
3
4)
b)
die Wahl der Verwaltungsmitglieder vorgenommen (8. 6); sie erfolgt auf
drei Jahre, nach absoluter, bei dem zweiten Wahlgange nach relativer
Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, deren jedes eine
Stimme hat. Die erste General-Versammlung wählt 11 Personen, von
denen nach dem ersten Jahre 3 Mitglieder, nach dem zweiten und dritten
Jahre je 4 Mitglieder ausscheiden; — die folgenden General-Versammlungen
beschränken sich auf Ersatzwahlen für die Ausscheidenden.
Bis die Reihefolge des Austrittes nach der Amtsdauer feststeht, entscheidet
das Loos. Die Austretenden sind wieder wählbar.
der Bericht über den Stand der Geschäfts= und Kassen-Verhältnisse durch
den Vorsitzenden erstattet;
werden Beschlüsse über etwaige Anträge des Ausschusses oder einzelner
Vereinsmitglieder, sofern letztere wenigstens 8 Tage vorher dem Ausschusse
eingereicht worden, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit
mit entscheidender Stimme des Vorsitzenden.
Außerdem ist die Beschlußfassung der General-Versammlung nothwendig:
zur Ergänzung oder Abänderung der Statuten (§. 15).
zur Auflösung des Vereines (§. 15).
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der General-Versammlung wird ein
Protokoll aufgenommen, welches, wenn es von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und drei von der General-Versammlung bezeichneten Vereinsmitgliedern unterzeichnet
ist, für den Verein und dessen Mitglieder rechtsverbindlich ist und volle Beweiskraft
hat. «
§.8.
Geschäáäftskreis des Ausschusses.
Der nach §. 6 aus den drei Vorstands-Mitgliedern und neun anderen Mitgliedern,
zusammen also aus zwölf Personen, bestehende Ausschuß beschließt entscheidend:
A.
b.
Z.
d.
e.
über die Gewähr von Vorschüssen,
über Aufnahme von Anleihen (nicht bloßen Spareinlagen),
über den Verlust der Mitgliedschaft,
über Genehmigung von Prozeß-Führung und Vergleichsabschlüssen.
Der Ausschuß ist ferner ermächtigt, für den Verein solche Verträge abzuschließen,
solche Verbindlichkeiten einzugehen, welche nach seinem Ermessen
zur Erfüllung der Vereinszwecke geboten sind.