Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anlage.

Statut  der  Staatsirrenanstalten.

I.  Bestimmung,  Verwaltung  und  Beanssichtigung  der  Staatsirrenanstalten

8.  1.

Die  Staatsirrenanstalten  dienen  zur  Behandlung  und  Verpflegung  von  Geiste
Sie  führen  den  Namen  Königliche  Heil-  und  Pfleganstalt.

8.  2.

Die  Anstalten  in  Schussenried  und  Winnenthal  sind  in  erster  Linie
nahme  von  Kranken  mit  frischen,  voraussichtlich  in  Bälde  heilbaren  Seelenstörun
stimmt  und  haben  hiefür  stets  den  erforderlichen  Raum  verfügbar  zu  halten.  In  #
Linie  werden  auch,  soweit  die  Naumverhältnisse  dies  erlauben,  chronisch  Kranke.  L

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nommen,  vorausgesetzt,  daß  nicht  die  Geistesstörung  bereits  zu  einer  überwi  augeistigen
  Schwäche  geführt  hat  oder  der  Zustand  der  Kranken  den  vorzugsweisener
*

zweck  der  Anstalten  zu  beeinträchtigen  droht.

Von  der  Aufnahme  ausgeschlossen  sind  Personen  mit  angeborenem  S  wor
ebenso  Geisteskranke,  welche  an  Epilepsie  leiden  und  solche,  welche  in  obschreckender
entstellt  oder  mit  einer  Abschen  erregenden  äußerlichen  Krankheit  behaftet  sind.  *

8.  3.

Die  Anstalten  in  Zwiefalten  und  Weissenau  dienen  zur  Aufnahme
chronischen  Formen  behafteten  Geisteskranken,  welche  in  absehbarer  Zeit  keine
auf  Heilung  bieten  oder  sich  schon  in  einem  Zustand  von  überwiegender  geistiger
befinden,  sowie  von  Kranken  mit  epileptischer  Seelenstörung  und  von  sonstigen
kranken,  welche  sich  zur  Aufnahme  in  die  Anstalten  Schussenried  und  Winnenthal  mi

Bei  der  Aufnahme  sind  in  erster  Reihe  diejenigen  Kranken  zu  berücksichtigen
in  den  in  §.  2  genannten  Anstalten  nicht  aufgenommen  werden  können  oder.  "
setzung  aus  diesen  nach  der  Form  ihrer  Geistesstörung  geeignet  sind;  ferner
chronischen  Geistesstörungen  Leidende,  die  für  sich  oder  andere  gefährlich  ode

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