Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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ausscheidet, ohne daß die Einsetzung eines neuen staatlich anerkannten 
Bischofs stattgefunden hat, und 
2) wenn in anderen Fällen der Erledigung eines bischöflichen Stuhles 
bischöfliche Rechte oder Verrichtungen von Personen ausgeübt werden, 
welche den Erfordernissen der I#. 2. und 3. nicht entsprechen. 
. 8. . 
Die Bestimmungen des F. 6. * die Bestellung eines Kommissarius zur 
Verwaltung des dort bezeichneten Vermögens, sowie über die Beschlagnahme 
dieses Vermögene finden ferner in allen Fällen Anwendung wenn ein erledigter 
bischöflicher Stuhl nicht innerhalb eines Jahres nach der Erledigung mit einem 
staatlich anerkannten Bischofe wiederbesetzt ist. 
Der Mirnister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Frist zu 
verlängern. " 
K. 9. 
Die Verwaltum sbesufpise des Bischofs gehen auf den Kommissarius über. 
Die Kosten der Verwaltung werden aus dem Vermögen vorweg entnommen. 
Der Kommissarius vertritt den bischöflichen Stuhl oder den Bischof als 
solchen in allen vermögensrechtlichen Beziehungen nach Außen. Er führt die dem 
Bischof zustehende obere Verwaltung und Aufsicht über das kirchliche Vermögen in 
dem bischöflichen Sprengel) einschließlich des Pfarr., Vikarie., Kaplanei= und Stif- 
bungsvermöseng, sowie über das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Vermögen aller Art. 
Der Kommissarius wird Dritten gegenüber durch die mit Siegel und Unter- 
schrift versehene Ernennungsurkunde auch in den Fällen legitimirt, in welchen 
die Gesetze eine Spezialvollmacht oder eine gerichtliche, notarielle oder anderweitig 
beglaubigte Vollmacht erfordern. 
— §.10. 
Die Verwaltung des Kommissars endet, sobald ein in Gemäßheit der Vor- 
heiten dieses Gesetzes gültig bestellter Bisthumsverweser (Kapitelsvikar) die 
isthumsverwaltung übernimmt, oder sobald die Einsetzung eines staatlich aner- 
kannten Bischofs stattgehabt hat. « 
Der Kommissarius ist für seine Verwaltung nur der vorgesetzten Behörde 
verantwortlich, und die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision 
der Königlichen Ober-Rechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10. 
Nr. 2. des Gesetzes vom 27. März 1872. (Gesetz Samml. 1872. S. 278.). Eine 
anderweite Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt. 
K. 11. · 
Der Oberpräsident bringt die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgte 
Bestellung des Bisthumsverwesers, sowie die Ernennung des Kommissars unter 
Angabe des Tages, an welchem ihre Amtsthätigkeit begonnen hat, ingleichen das 
Erlöschen der Amtsthätigkeit und den Tag desselben durch den Staatsanzeiger, 
sowie durch sämmtliche Amts- und Kreisblätter, welche in dem bischöflichen 
Sprengel erscheinen, zur öffentlichen Kenntniß. 
G. 12. 
Die Anwendung der ##. 6. bis 11. wird dadurch nicht ausgeschlossen) 
daß das Domkapitel für die Dauer der Erledigung des bischöflichen Stuhles 
(Nr. 8190) 20“ einen
	        
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