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ausscheidet, ohne daß die Einsetzung eines neuen staatlich anerkannten
Bischofs stattgefunden hat, und
2) wenn in anderen Fällen der Erledigung eines bischöflichen Stuhles
bischöfliche Rechte oder Verrichtungen von Personen ausgeübt werden,
welche den Erfordernissen der I#. 2. und 3. nicht entsprechen.
. 8. .
Die Bestimmungen des F. 6. * die Bestellung eines Kommissarius zur
Verwaltung des dort bezeichneten Vermögens, sowie über die Beschlagnahme
dieses Vermögene finden ferner in allen Fällen Anwendung wenn ein erledigter
bischöflicher Stuhl nicht innerhalb eines Jahres nach der Erledigung mit einem
staatlich anerkannten Bischofe wiederbesetzt ist.
Der Mirnister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Frist zu
verlängern. "
K. 9.
Die Verwaltum sbesufpise des Bischofs gehen auf den Kommissarius über.
Die Kosten der Verwaltung werden aus dem Vermögen vorweg entnommen.
Der Kommissarius vertritt den bischöflichen Stuhl oder den Bischof als
solchen in allen vermögensrechtlichen Beziehungen nach Außen. Er führt die dem
Bischof zustehende obere Verwaltung und Aufsicht über das kirchliche Vermögen in
dem bischöflichen Sprengel) einschließlich des Pfarr., Vikarie., Kaplanei= und Stif-
bungsvermöseng, sowie über das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Vermögen aller Art.
Der Kommissarius wird Dritten gegenüber durch die mit Siegel und Unter-
schrift versehene Ernennungsurkunde auch in den Fällen legitimirt, in welchen
die Gesetze eine Spezialvollmacht oder eine gerichtliche, notarielle oder anderweitig
beglaubigte Vollmacht erfordern.
— §.10.
Die Verwaltung des Kommissars endet, sobald ein in Gemäßheit der Vor-
heiten dieses Gesetzes gültig bestellter Bisthumsverweser (Kapitelsvikar) die
isthumsverwaltung übernimmt, oder sobald die Einsetzung eines staatlich aner-
kannten Bischofs stattgehabt hat. «
Der Kommissarius ist für seine Verwaltung nur der vorgesetzten Behörde
verantwortlich, und die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision
der Königlichen Ober-Rechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10.
Nr. 2. des Gesetzes vom 27. März 1872. (Gesetz Samml. 1872. S. 278.). Eine
anderweite Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt.
K. 11. ·
Der Oberpräsident bringt die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgte
Bestellung des Bisthumsverwesers, sowie die Ernennung des Kommissars unter
Angabe des Tages, an welchem ihre Amtsthätigkeit begonnen hat, ingleichen das
Erlöschen der Amtsthätigkeit und den Tag desselben durch den Staatsanzeiger,
sowie durch sämmtliche Amts- und Kreisblätter, welche in dem bischöflichen
Sprengel erscheinen, zur öffentlichen Kenntniß.
G. 12.
Die Anwendung der ##. 6. bis 11. wird dadurch nicht ausgeschlossen)
daß das Domkapitel für die Dauer der Erledigung des bischöflichen Stuhles
(Nr. 8190) 20“ einen