Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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ausscheidet,  ohne  daß  die  Einsetzung  eines  neuen  staatlich  anerkannten
Bischofs  stattgefunden  hat,  und

2)  wenn  in  anderen  Fällen  der  Erledigung  eines  bischöflichen  Stuhles
bischöfliche  Rechte  oder  Verrichtungen  von  Personen  ausgeübt  werden,
welche  den  Erfordernissen  der  I#.  2.  und  3.  nicht  entsprechen.

.  8.  .

Die  Bestimmungen  des  F.  6.  *  die  Bestellung  eines  Kommissarius  zur
Verwaltung  des  dort  bezeichneten  Vermögens,  sowie  über  die  Beschlagnahme
dieses  Vermögene  finden  ferner  in  allen  Fällen  Anwendung  wenn  ein  erledigter
bischöflicher  Stuhl  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Erledigung  mit  einem
staatlich  anerkannten  Bischofe  wiederbesetzt  ist.

Der  Mirnister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,  die  Frist  zu
verlängern.  "

K.  9.

Die  Verwaltum  sbesufpise  des  Bischofs  gehen  auf  den  Kommissarius  über.

Die  Kosten  der  Verwaltung  werden  aus  dem  Vermögen  vorweg  entnommen.

Der  Kommissarius  vertritt  den  bischöflichen  Stuhl  oder  den  Bischof  als
solchen  in  allen  vermögensrechtlichen  Beziehungen  nach  Außen.  Er  führt  die  dem
Bischof  zustehende  obere  Verwaltung  und  Aufsicht  über  das  kirchliche  Vermögen  in
dem  bischöflichen  Sprengel)  einschließlich  des  Pfarr.,  Vikarie.,  Kaplanei=  und  Stifbungsvermöseng,
  sowie  über  das  zu  kirchlichen  Zwecken  bestimmte  Vermögen  aller  Art.

Der  Kommissarius  wird  Dritten  gegenüber  durch  die  mit  Siegel  und  Unterschrift
  versehene  Ernennungsurkunde  auch  in  den  Fällen  legitimirt,  in  welchen
die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  oder  eine  gerichtliche,  notarielle  oder  anderweitig
beglaubigte  Vollmacht  erfordern.

—  §.10.

Die  Verwaltung  des  Kommissars  endet,  sobald  ein  in  Gemäßheit  der  Vorheiten

  dieses  Gesetzes  gültig  bestellter  Bisthumsverweser  (Kapitelsvikar)  die
isthumsverwaltung  übernimmt,  oder  sobald  die  Einsetzung  eines  staatlich  anerkannten
  Bischofs  stattgehabt  hat.  «

Der  Kommissarius  ist  für  seine  Verwaltung  nur  der  vorgesetzten  Behörde
verantwortlich,  und  die  von  ihm  zu  legende  Rechnung  unterliegt  der  Revision
der  Königlichen  Ober-Rechnungskammer  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  des  §.  10.
Nr.  2.  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872.  (Gesetz  Samml.  1872.  S.  278.).  Eine
anderweite  Verantwortung  oder  Rechnungslegung  findet  nicht  statt.

K.  11.  ·

Der  Oberpräsident  bringt  die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  erfolgte
Bestellung  des  Bisthumsverwesers,  sowie  die  Ernennung  des  Kommissars  unter
Angabe  des  Tages,  an  welchem  ihre  Amtsthätigkeit  begonnen  hat,  ingleichen  das
Erlöschen  der  Amtsthätigkeit  und  den  Tag  desselben  durch  den  Staatsanzeiger,
sowie  durch  sämmtliche  Amts-  und  Kreisblätter,  welche  in  dem  bischöflichen
Sprengel  erscheinen,  zur  öffentlichen  Kenntniß.

G.  12.
Die  Anwendung  der  ##.  6.  bis  11.  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen)
daß  das  Domkapitel  für  die  Dauer  der  Erledigung  des  bischöflichen  Stuhles
(Nr.  8190)  20“  einen