Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Obligationen Lit. A, B, C, D. E, F, 6, H, I. K, L, M, N und 
ohne Litera; 
3prozentige 
Münstersche Schulden; 
3) der vormals Hannoperschen 4prozentigen Eisenbahnschulden, Obligationen 
Lit. Er, Fi, Gi, Hi. Ii, « 
die Summe von 17,713,143 Thlr. 15 Sgr. 4 Pf. zu verwenden und davon 
8,000,000 Thlr. aus dem Verwaltungsüberschufse des Jahres 1873., 3,536,149 
Thaler aus den auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Ausgabe von 
Reichskassenscheinen, zur Ueberweisung an Preußen gelangenden Geldmitteln und 
6,176,994 Thlr. 15 Sgr. 4 Pf. aus den der Preußischen Staatskasse auf Grund 
der Bestimmungen in den Artikeln VI. und VIlI. des Reichsgesetzes, betreffend 
die Französische Kriegskosten. Entschädigung, vom 8. Juli 1872. (Reichs-Gesetzbl. 
S. 289.) überwiesenen Geldmitteln zu entnehmen. 
. 2. 
Zu welchem Zeitpunkte die einzelnen Anleihen durch die Hauptverwaltung 
der Staatsschulden aufzukündigen sind, bestimmt der Finanzminister. Derselbe 
wird zugleich ermächtigt, auch schon vor dem Ablauf der Kündigungsfristen auf 
Obligationen, welche zur Einlösung präsentirt werden, die verschriebenen Kapital- 
beträge nebst den bis zum Tage der Einlösung aufgelaufenen Zinsen durch die 
Hauptverwaltung der Staatsschulden auszahlen, sowie auch den Rückkauf zu an- 
gemessenen Kursen stattfinden zu lassen. . « 
5.3. 
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes ist dem Landtage bei seinem nächsten 
Zusammentritt Rechenschaft abzulegen. 
Uekundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 26. Mai 1874. 
. S# Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
v. Kameke. Achenbach. 
 
	        
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